BayObLG - Beschluß vom 07.08.1997
2Z BR 62/97
Normen:
WEG § 14 Nr. 1 ;
Fundstellen:
NZM 1998, 310
WuM 1997, 704
Vorinstanzen:
LG Regensburg, - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 405/94
AG Regensburg 13 UR II 17/92 ,

Keine Rechtsbeeinträchtigung der Wohnungseigentümer durch Anschluß eines Kaminofens an Notkamin

BayObLG, Beschluß vom 07.08.1997 - Aktenzeichen 2Z BR 62/97

DRsp Nr. 1997/9749

Keine Rechtsbeeinträchtigung der Wohnungseigentümer durch Anschluß eines Kaminofens an Notkamin

»Ein Wohnungseigentümer, der den Notkamin wegen dessen baulicher Gestaltung ohnehin nicht zum Anschluß einer Feuerstätte nutzen kann, wird durch den Anschluß des Kaminofens eines anderen Wohnungseigentümers nicht unzumutbar in seinen Rechten beeinträchtigt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn vom Betrieb des Kaminofens keine nachteiligen Auswirkungen auf die Zentralheizungsanlage ausgehen und die Wohnungseigentümer beschlossen haben, daß weitere Feuerstätten nicht ohne die Zustimmung der Wohnungseigentümer angeschlossen werden dürfen.«

Normenkette:

WEG § 14 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die aus vier versetzt aneinander gebauten, viergeschoßigen Häusern mit jeweils vier Wohnungen besteht. Die Antragsgegnerin stellte im November 1990 in ihrer Erdgeschoßwohnung einen dänischen Kaminofen auf und schloß ihn an einen hinter der Wand ihres Wohnzimmers gelegenen Notkamin an.