I. Die Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die aus vier versetzt aneinander gebauten, viergeschoßigen Häusern mit jeweils vier Wohnungen besteht. Die Antragsgegnerin stellte im November 1990 in ihrer Erdgeschoßwohnung einen dänischen Kaminofen auf und schloß ihn an einen hinter der Wand ihres Wohnzimmers gelegenen Notkamin an.
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