BayObLG - Beschluß vom 11.09.1997
2Z BR 87/97
Normen:
BGB § 242 ; FGG § 27 ; WEG § 10 Abs. 3, § 27 Abs. 2 Nr. 3 ;
Fundstellen:
NZM 1998, 81
WuM 1997, 706
Vorinstanzen:
LG Deggendorf, - Vorinstanzaktenzeichen T 152/96
AG Deggendorf 1 UR II 4/96 ,

Keine sofortige weitere Beschwerde ohne eigene sofortige Beschwerde - Abänderung bestandkräftiger Eigentümerbeschlüsse wegen grober Unbilligkeit nur aufgrund neuer Umstände - Ordnungsgemäße Beteiligung der Wohnungseigentümer durch Zustellung der Antragsschrift an Verwalter als Zustellungsvertreter

BayObLG, Beschluß vom 11.09.1997 - Aktenzeichen 2Z BR 87/97

DRsp Nr. 1997/9374

Keine sofortige weitere Beschwerde ohne eigene sofortige Beschwerde - Abänderung bestandkräftiger Eigentümerbeschlüsse wegen grober Unbilligkeit nur aufgrund neuer Umstände - Ordnungsgemäße Beteiligung der Wohnungseigentümer durch Zustellung der Antragsschrift an Verwalter als Zustellungsvertreter

»1. Eine von einem anderen Beteiligten herbeigeführte Beschwerdeentscheidung kann ein Beteiligter nicht mit der sofortigen weiteren Beschwerde anfechten, wenn er von seinem Recht, gegen die Entscheidung des Amtsgerichts sofortige Beschwerde einzulegen, keinen Gebrauch gemacht hat.2. Ein bestandskräftig gewordener Eigentümerbeschluß kann grundsätzlich nur dann wegen grober Unbilligkeit durch gerichtliche Entscheidung abgeändert werden, wenn sich die Treuwidrigkeit aus neu hinzugetretenen Umständen ergibt.3. Ist der Verwalter bei der Zustellung der Antragsschrift als Zustellungsvertreter der Wohnungseigentümer herangezogen worden, sind damit die Wohnungseigentümer ordnungsgemäß am Verfahren beteiligt worden. Es liegt dann allenfalls ein Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs vor, wenn der Verwalter, ohne dazu berechtigt zu sein, einen Rechtsanwalt mit der Vertretung der Wohnungseigentümer im gerichtlichen Verfahren beauftragt hat und im weiteren Verfahren nur noch der Verfahrensbevollmächtigte beteiligt wurde.«

Normenkette: