BayObLG - Beschluß vom 07.05.1997
2Z BR 138/96
Normen:
FGG § 12 ; WEG § 22 Abs. 1, § 28 Abs. 5 ;
Fundstellen:
WuM 1997, 461
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, - Vorinstanzaktenzeichen 14 T 3408/96
AG Nürnberg, - Vorinstanzaktenzeichen II 116/95

Keine Verletzung rechtlichen Gehörs bei unerheblichen Tasachen - Anbringung einer Anlage zur Gartenbewässerung aufgrund Mehrheitsbeschlusses der Wohnungseigentümer - Keine Rückforderung von durch Aufrechnung eingezogener Nebenforderungen bei Bestandskraft von Jahresabschluß und Verwalterentlastung

BayObLG, Beschluß vom 07.05.1997 - Aktenzeichen 2Z BR 138/96

DRsp Nr. 1997/4769

Keine Verletzung rechtlichen Gehörs bei unerheblichen Tasachen - Anbringung einer Anlage zur Gartenbewässerung aufgrund Mehrheitsbeschlusses der Wohnungseigentümer - Keine Rückforderung von durch Aufrechnung eingezogener Nebenforderungen bei Bestandskraft von Jahresabschluß und Verwalterentlastung

»1. Hat das Beschwerdegericht Tatsachen verwertet, zu denen ein Beteiligter nicht gehört worden ist, führt dieser Verfahrensfehler nicht zu einer Zurückverweisung, wenn das Rechtsbeschwerdegericht diese Tatsachen für unerheblich hält. 2. Ob die Anbringung einer Anlage zur Gartenbewässerung eine bauliche Veränderung des Grundstücks darstellt, kann offen bleiben, wenn nach der Gemeinschaftsordnung ein Mehrheitsbeschluß für eine bauliche Veränderung genügt. 3. Einer Rückforderung von nach der Gemeinschaftsordnung zulässigen Säumniszuschlägen und Verzugszinsen sowie im Verwaltervertrag vereinbarter Mahngebühren, die der Verwalter von einem Wohnungseigentümer durch Aufrechnung gegen dessen Ansprüche eingezogen hat, steht der bestandskräftige Eigentümerbeschluß über die Jahresabrechnung und die Entlastung des Verwalters entgegen, wenn der Aufrechnungsvorgang samt den dort eingestellten Einzelbeträgen in die Jahresabrechnung eingeflossen ist.«

Normenkette:

FGG § 12 ; WEG § 22 Abs. 1, § 28 Abs. 5 ;

Gründe: