BayObLG - Beschluß vom 28.10.1997
2Z BR 77/97
Normen:
WEG § 27 Abs. 4 ;
Fundstellen:
WuM 1998, 121
Vorinstanzen:
LG Landshut, - Vorinstanzaktenzeichen 60 T 1906/96
AG Landshut UR II 2/95 ,

Keine Verpflichtung des Verwalters einer Wohnanlage zum Ausgleich eines offenen Treuhandkontos aus eigenen Mitteln nach Beendigung seiner Tätigkeit

BayObLG, Beschluß vom 28.10.1997 - Aktenzeichen 2Z BR 77/97

DRsp Nr. 1998/1195

Keine Verpflichtung des Verwalters einer Wohnanlage zum Ausgleich eines offenen Treuhandkontos aus eigenen Mitteln nach Beendigung seiner Tätigkeit

»Der Verwalter ist nach Beendigung der Verwaltertätigkeit den Wohnungseigentümern gegenüber nicht verpflichtet, den Schuldsaldo eines offenen Treuhandkontos, als dessen Inhaber er bezeichnet, das aber treuhänderisch für die Wohnungseigentümer angelegt worden ist, mit eigenen Mitteln auszugleichen.

Normenkette:

WEG § 27 Abs. 4 ;

Gründe:

I. Die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die bis zum 3.12.1993 von der Antragstellerin verwaltet wurde.

Die Antragstellerin unterhielt ein Konto, als dessen Inhaberin sie bezeichnet war, das aber treuhänderisch für die Antragsgegner angelegt war. Dieses Konto wies bei Beendigung der Verwaltertätigkeit einen Schuldsaldo auf. Die Antragstellerin glich im Juni/Juli 1996 den zu diesem Zeitpunkt bestehenden Sollstand von 6080, 80 DM aus und verlangte von den Anntragsgegnern Aufwendungsersatz in dieser Höhe.