I. Die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die bis zum 3.12.1993 von der Antragstellerin verwaltet wurde.
Die Antragstellerin unterhielt ein Konto, als dessen Inhaberin sie bezeichnet war, das aber treuhänderisch für die Antragsgegner angelegt war. Dieses Konto wies bei Beendigung der Verwaltertätigkeit einen Schuldsaldo auf. Die Antragstellerin glich im Juni/Juli 1996 den zu diesem Zeitpunkt bestehenden Sollstand von 6080, 80 DM aus und verlangte von den Anntragsgegnern Aufwendungsersatz in dieser Höhe.
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