BayObLG - Beschluß vom 30.10.1997
2Z BR 83/97
Normen:
BGB § 670 ; WEG § 16 Abs. 2, § 43 ;
Fundstellen:
WuM 1998, 122
Vorinstanzen:
LG Augsburg, - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 2687/96
AG Aichach UR II 11/96 ,

Keine willkürliche Auswechselung der antragstellenden Person - Wohngeldanspruch und Ersatzanspruch bei Aufwendungen gegenüber Dritten

BayObLG, Beschluß vom 30.10.1997 - Aktenzeichen 2Z BR 83/97

DRsp Nr. 1998/1180

Keine willkürliche Auswechselung der antragstellenden Person - Wohngeldanspruch und Ersatzanspruch bei Aufwendungen gegenüber Dritten

»1. Wer Antragsteller ist, bestimmt sich allein nach dem Inhalt der Antragsschrift. Das Gericht ist nicht befugt, willkürlich eine andere Person an die Stelle des Antragstellers zu setzen. Der wirkliche Antragsteller kann in diesem Fall gegen die Entscheidung Rechtsmittel einlegen.2. Der Anspruch der Wohnungseigentümer auf Wohngeld ist von dem Ersatzanspruch des Verwalters oder eines Wohnungseigentümers für Aufwendungen gegenüber Dritten im Zusammenhang mit der laufenden Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums zu unterscheiden. Dieser Anspruch setzt keinen Eigentümerbeschluß über Wirtschaftsplan oder Jahresabrechnung voraus.«

Normenkette:

BGB § 670 ; WEG § 16 Abs. 2, § 43 ;

Gründe: