KG vom 13.01.1992
24 W 2671/91
Normen:
WEG § 10, § 13, § 15;
Fundstellen:
DRsp I(152)176b
NJW 1992, 2577
OLGZ 1992, 420
WE 1992, 111
WuM 1992, 150

KG - 13.01.1992 (24 W 2671/91) - DRsp Nr. 1993/1580

KG, vom 13.01.1992 - Aktenzeichen 24 W 2671/91

DRsp Nr. 1993/1580

»Auch Wohnungseigentumsanlagen mit hoher Wohndichte rechtfertigen nicht das generelle Verbot der Hundehaltung ohne Vorliegen konkreter Belästigungen. Ein untersagender Mehrheitsbeschluß der Wohnungseigentümer ist unwirksam, selbst wenn er nicht angefochten worden ist.«

Normenkette:

WEG § 10, § 13, § 15;

Die Eigentümerversammlung hatte am 8.7.1987 bestandskräftig beschlossen, daß die Hundehaltung in den 530 Wohnungen des Hochhauses künftig nicht mehr gestattet sein soll; ein Bestandsschutz ab Rechtsgültigkeit des Beschlusses wurde vereinbart. In der 1989 von der AntrG erworbenen Wohnung lebt deren Tochter, die dort einen Hund hält. Die Verwalterin verlangt von der AntrG die Unterlassung der Hundehaltung in ihrer Wohnung.

b. »Rechtsirrtumsfrei ist der Ausgangspunkt des angefochtenen Beschlusses, daß ein generelles Verbot der Hundehaltung auch durch bestandskräftig gewordenen Mehrheitsbeschluß rechtsunwirksam ist (vgl. BayObLGZ 1972, 90; OLG Frankfurt, Rpfleger 1978, 414; OLG Stuttgart, BWJustiz 1982, 230; OLG Karlsruhe, ZMR 1988, 184 ...). Diese Rechtsprechung ist freilich auf andere als herkömmliche Haustiere nicht zu übertragen (vgl. OLG Frankfurt, OLGZ 1990, 414 betreffend Schlangen und Ratten). ...