KG vom 15.04.1992
24 W 3386/91
Normen:
WEG § 15 Abs.1 und Abs.3;
Fundstellen:
NJW-RR 1992, 1102
WuM 1992, 387
ZMR 1992, 351

KG - 15.04.1992 (24 W 3386/91) - DRsp Nr. 1993/1570

KG, vom 15.04.1992 - Aktenzeichen 24 W 3386/91

DRsp Nr. 1993/1570

»Mit der Zweckbestimmung des Dondereigentums als "Laden" läßt sich der Betrieb einer Kindertagesstätte bzw. eines "Schülerladens" bei Betreuung von bis zu 13 Kindern im Alter von 6-12 Jahren und in der Zeit von Montag bis Freitag zwischen 8.00 Uhr bis 17.00 Uhr allenfalls dann vereinbaren, wenn zuvor besondere Nutzungsbeschränkungen (z.B. die Einhaltung der Mittagsruhe, die Durchführung zusätzlicher Schallschutzmaßnahmen) festgelegt werden.«

Normenkette:

WEG § 15 Abs.1 und Abs.3;

Gründe:

I. Die Beteiligten sind die Wohnungseigentümer der im Rubrum näher bezeichneten Wohnanlage. Der Antragsgegner ist nach der Teilungserklärung vom 28. Mai 1983 Inhaber eines Miteigentumsanteils von 157/1000 »verbunden mit dem Sondereigentum an der Einheit Nr. 1 des Aufteilungsplans (Erdgeschoß Vorderhaus, Laden)«.