I. Die Beteiligten sind die Wohnungseigentümer der im Rubrum näher bezeichneten Wohnanlage. Der Antragsgegner ist nach der Teilungserklärung vom 28. Mai 1983 Inhaber eines Miteigentumsanteils von 157/1000 »verbunden mit dem Sondereigentum an der Einheit Nr. 1 des Aufteilungsplans (Erdgeschoß Vorderhaus, Laden)«.
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