KG vom 26.02.1992
24 W 3965/91
Normen:
WEG § 18; ZPO § 91 Abs. 1;
Fundstellen:
DRsp I(152)181a
DWE 1992, 129
NJW-RR 1992, 1298
OLGZ 1992, 434
WE 1992, 257
WuM 1992, 389

KG - 26.02.1992 (24 W 3965/91) - DRsp Nr. 1993/1575

KG, vom 26.02.1992 - Aktenzeichen 24 W 3965/91

DRsp Nr. 1993/1575

a. »1. Das mit absoluter Mehrheit beschlossene Veräußerungsverlangen gemäß § 18 Abs. 1 und 3 WEG enthält regelmäßig die Ermächtigung zur Mandatserteilung für die Entziehungsklage gegen den Störer. 2. Erledigt sich die Entziehungsklage schon vor Zustellung dadurch, daß der Beklagte die Wohngeldrückstände begleicht, so sind die Anwaltskosten der Kläger aus dem Gesichtspunkt des Verzugsschadens zu ersetzen. 3. Nicht notwendig und nicht erstattungsfähig sind dabei aber diejenigen Mehrkosten, die durch grundlose Aufspaltung der gegen einen Mehrfacheigentümer für alle seine Wohnungen gerichteten Klage in eine Vielzahl von Prozessen angefallen sind.«

Normenkette:

WEG § 18; ZPO § 91 Abs. 1;

Gründe:

Die gemäß §§ 27, 29 FGG, 45 WEG zulässige Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin ist teilweise sachlich gerechtfertigt. Die zulässige Anschlußbeschwerde der Beteiligten zu 3. und 4. ist in vollem Umfang erfolgreich. Der angefochtene Beschluß ist nicht frei von Rechtsfehlern (§ 27 Abs. 1 FGG).

A. Die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin

Die Verfahrensbefugnis der Antragsteller ist bereits mit dem zurückverweisenden Beschluß des Senats vom 11. Mai 1988 - 24 W 4672/87 - bindend bejaht und wird mit der Rechtsbeschwerde ausdrücklich auch nicht in Zweifel gezogen.