[1.] »Soweit die AntrSt. auf dem im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden obersten Treppenpodest der Wohnanlage (Vorraum zur Wohnung der AntrSt.) neben der Eingangstür einen 1,20 m breiten und 0,55 m tiefen Hochschrank und über der Eingangstür einen Oberschrank eingebaut haben, liegt bereits eine bauliche Veränderung i.S. des §
|
Testen Sie "Handbuch des Wohnungseigentumsrechts" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|