[1.] »Soweit die AntrSt. auf dem im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden obersten Treppenpodest der Wohnanlage (Vorraum zur Wohnung der AntrSt.) neben der Eingangstür einen 1,20 m breiten und 0,55 m tiefen Hochschrank und über der Eingangstür einen Oberschrank eingebaut haben, liegt bereits eine bauliche Veränderung i.S. des § 22 Abs. 1 Satz 1 WEG vor, die die übrigen Wohnungseigentümer nicht nach § 22 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 14 WEG hinzunehmen brauchen, da sie durch diese bauliche Veränderung in vermeidbarer Weise tatsächlich benachteiligt werden. ...
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