KG - Beschluß vom 04.11.1992
24 W 7087/91
Normen:
WEG § 14 Nr. 1, § 15 Abs. 3, § 22 Abs. 1;
Fundstellen:
DRsp I(152)185a-b
NJW-RR 1993, 402
NJW-RR 1993, 403
WE 1993, 50
WuM 1993, 83
ZMR 1993, 181

KG - Beschluß vom 04.11.1992 (24 W 7087/91) - DRsp Nr. 1993/3759

KG, Beschluß vom 04.11.1992 - Aktenzeichen 24 W 7087/91

DRsp Nr. 1993/3759

»1. Bei dem Einbau von Schränken im Bereich der Wohnungstür auf dem Treppenpodest des gemeinschaftlichen Treppenhauses handelt es sich um eine bauliche Veränderung, die der Zustimmung sämtlicher Wohnungseigentümer bedarf. 2. Mit der eigenmächtigen Aufstellung von Garderoben-Einrichtungsgegenständen auf der Fläche des Treppenpodestes maßt sich der Wohnungseigentümer ein erhöhtes Nutzungsrecht an einer gemeinschaftlichen Sache an, das auch nicht aufgrund der örtlichen Beschaffenheit der Sache (oberstes Treppenpodest) gerechtfertigt ist.«

Normenkette:

WEG § 14 Nr. 1, § 15 Abs. 3, § 22 Abs. 1;

[1.] »Soweit die AntrSt. auf dem im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden obersten Treppenpodest der Wohnanlage (Vorraum zur Wohnung der AntrSt.) neben der Eingangstür einen 1,20 m breiten und 0,55 m tiefen Hochschrank und über der Eingangstür einen Oberschrank eingebaut haben, liegt bereits eine bauliche Veränderung i.S. des § 22 Abs. 1 Satz 1 WEG vor, die die übrigen Wohnungseigentümer nicht nach § 22 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 14 WEG hinzunehmen brauchen, da sie durch diese bauliche Veränderung in vermeidbarer Weise tatsächlich benachteiligt werden. ...