BayObLG - Beschluß vom 07.05.1997
2Z BR 32/97
Normen:
WEG § 10 Abs. 1, Abs. 2, § 43 Abs. 4 Nr. 1 ;
Fundstellen:
FGPrax 1997, 141
NJWE-MietR 1997, 231
WuM 1997, 462
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 7351/96
AG München, - Vorinstanzaktenzeichen II 898/95

Konkurrentenschutz in Wohnanlage aufgrund Gemeinschaftsordnung - Pilsstube gegenüber Speiselokal

BayObLG, Beschluß vom 07.05.1997 - Aktenzeichen 2Z BR 32/97

DRsp Nr. 1997/4765

Konkurrentenschutz in Wohnanlage aufgrund Gemeinschaftsordnung - Pilsstube gegenüber Speiselokal

»1. Eine Konkurrenzschutzklausel ist als Inhalt der Gemeinschaftsordnung zulässig. 2. Eine Beteiligung der übrigen Wohnungseigentümer einer Wohnanlage am Wohnungseigentumsverfahren ist dann entbehrlich, wenn zwei Teileigentümer über die Auslegung einer zum Inhalt der Gemeinschaftsordnung gewordenen Konkurrenzschutzklausel streiten und es bei der Auseinandersetzung um die Frage geht, ob ein geschäftlicher Konkurrent aufgrund der Konkurrenzschutzklausel ausgeschaltet werden kann. 3. Die Beantwortung der Frage, ob ein Konkurrenzbetrieb unterhalten wird, ist einer typisierenden Betrachtungsweise zugänglich. 4. Genießt eine "Pilsstube" nach der Gemeinschaftsordnung Konkurrenzschutz, so darf in derselben Wohnanlage kein Lokal für griechische Spezialitäten mit der Ausgabe von Speisen und alkoholischen Getränken betrieben werden.«

Normenkette:

WEG § 10 Abs. 1, Abs. 2, § 43 Abs. 4 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Die Antragstellerin und der Antragsgegner gehören zu den Teileigentümern einer größeren Wohnanlage.