BayObLG - Beschluß vom 28.08.1997
2Z BR 95/97
Normen:
FGG § 20a, § 27 Abs. 1 ; WEG § 47 ;
Fundstellen:
WuM 1997, 706
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 3476/97
AG München UR II 410/96 ,

Kostenerstattungspflicht bei Rücknahme eines Rechtsmittels - Berücksichtigung neuen Vorbringens durch Rechtsbeschwerdegericht bei Überprüfung isolierter Kostenentscheidung

BayObLG, Beschluß vom 28.08.1997 - Aktenzeichen 2Z BR 95/97

DRsp Nr. 1997/9744

Kostenerstattungspflicht bei Rücknahme eines Rechtsmittels - Berücksichtigung neuen Vorbringens durch Rechtsbeschwerdegericht bei Überprüfung isolierter Kostenentscheidung

»Der Senat bleibt dabei, daß derjenige, der ein Rechtsmittel zurücknimmt, grundsätzlich auch die außergerichtlichen Kosten des Gegners zu erstatten hat. Bei der Überprüfung der isolierten Kostenentscheidung des Beschwerdegerichts darf das Rechtsbeschwerdegericht neu vorgebrachte Tatsachen berücksichtigen, aus denen sich ergibt, daß dem Landgericht bei der seiner Ermessensausübung zugrunde liegenden Tatsachenfeststellung ein Fehler unterlaufen ist.«

Normenkette:

FGG § 20a, § 27 Abs. 1 ; WEG § 47 ;

Gründe: