Die Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die aus den Häusern O.-Straße 2, 4 und 6 besteht. Die Häuser O.-Straße 2 und 4 bilden eine bauliche Einheit, die aus drei Flügeln besteht, wobei ein Flügel an einen längeren diagonalen Baukörper anschließt. Haus 6 ist hiervon baulich getrennt und bildet ebenfalls einen aus drei Flügeln bestehenden Baukörper. Die Wohnanlage wird von dem weiteren Beteiligten verwaltet.
In der Gemeinschaftsordnung heißt es u.a.:
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