BayObLG - Beschluß vom 21.09.1995
2Z BR 62/95
Normen:
WEG § 16 Abs. 3, § 22 Abs. 1, § 23 Abs.4, § 45 Abs. 2 ;
Fundstellen:
WuM 1996, 787
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 11020/94
AG München UR II 202/93 ,

Kostentragung bei durch Mehrheitsbeschluss bestimmter baulicher Änderung

BayObLG, Beschluß vom 21.09.1995 - Aktenzeichen 2Z BR 62/95

DRsp Nr. 1996/28539

Kostentragung bei durch Mehrheitsbeschluss bestimmter baulicher Änderung

»1. Hat ein Wohnungseigentumsgericht den Anfechtungsantrag gegen einen Eigentümerbeschluß rechtskräftig abgewiesen, so ist die Rechtskraft kein Hindernis, einen erneuten Eigentümerbeschluß mit gleichem Inhalt zu fassen. 2. Eine von § 22 Abs. 1 WEG abweichende Regelung in der Gemeinschaftsordnung ist zulässig. 3. Wird die an sich erforderliche Zustimmung eines Wohnungseigentümers zu einer baulichen Veränderung aufgrund einer in der Gemeinschaftsordnung getroffenen Regelung durch einen Mehrheitsbeschluß ersetzt, so ist dieser für ihn bindend und er hat sich an den Kosten der baulichen Veränderung zu beteiligen.«

Normenkette:

WEG § 16 Abs. 3, § 22 Abs. 1, § 23 Abs.4, § 45 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die aus den Häusern O.-Straße 2, 4 und 6 besteht. Die Häuser O.-Straße 2 und 4 bilden eine bauliche Einheit, die aus drei Flügeln besteht, wobei ein Flügel an einen längeren diagonalen Baukörper anschließt. Haus 6 ist hiervon baulich getrennt und bildet ebenfalls einen aus drei Flügeln bestehenden Baukörper. Die Wohnanlage wird von dem weiteren Beteiligten verwaltet.

In der Gemeinschaftsordnung heißt es u.a.: