BayObLG - Beschluß vom 12.06.1997
2Z BR 41/97
Normen:
WEG § 47 ;
Fundstellen:
WuM 1997, 462
Vorinstanzen:
LG München I,
AG München,

Kostentragungspflicht bei Antrags- oder Rechtsmittelrücknahme - Zweijähriges Beschwerdeverfahren mit Beweisaufnahme

BayObLG, Beschluß vom 12.06.1997 - Aktenzeichen 2Z BR 41/97

DRsp Nr. 1997/6461

Kostentragungspflicht bei Antrags- oder Rechtsmittelrücknahme - Zweijähriges Beschwerdeverfahren mit Beweisaufnahme

»Der Senat bleibt dabei, daß derjenige, der einen Antrag oder ein Rechtsmittel zurücknimmt, grundsätzlich auch die außergerichtlichen Kosten des Gegners zu erstatten hat. Die Zurücknahme nach mehr als zweijähriger Dauer des Beschwerdeverfahrens und nach zwei Verhandlungen mit Beweisaufnahme rechtfertigt jedoch in aller Regel keine Ausnahme von diesem Grundsatz.«

Normenkette:

WEG § 47 ;

Gründe:

I. Antragstellerin, Antragsgegner und weitere Beteiligte sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage. Der Antragsgegner ist seit dem 15.4.1993 Eigentümer einer Wohnung in den oberen Stockwerken, in deren Bereich Baumaßnahmen (Umbauung einer Terrassenfläche, Verlegung einer Tür zu Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums) vorgenommen wurden.