BayObLG - Beschluss vom 08.01.1992
BReg 2 Z 160/91
Normen:
WEG § 15 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BayObLGZ 1992, 1
DRsp I(152)178c
MDR 1992, 673
NJW-RR 1992, 599
WE 1992, 346
WuM 1992, 205

Mehrheitlicher Beschluss der Wohnungseigentümer über die Vermietung gemeinschaftlichen Eigentums

BayObLG, Beschluss vom 08.01.1992 - Aktenzeichen BReg 2 Z 160/91

DRsp Nr. 1993/1496

Mehrheitlicher Beschluss der Wohnungseigentümer über die Vermietung gemeinschaftlichen Eigentums

»1. Die Wohnungseigentümer können grundsätzlich die Vermietung der im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Kfz-Stellplätze mit Stimmenmehrheit beschließen.2. Ein ordnungsmäßiger Gebrauch kann es insbesondere bei starker Nachfrage gebieten, die Stellplätze im Losverfahren und nur an Wohnungseigentümer zu vergeben, sowie abgeschlossene Mietverträge nach einer bestimmten Zeit zu kündigen, um auch anderen Wohnungseigentümern die Möglichkeit zu eröffnen, einen Stellplatz zu bekommen.«

Normenkette:

WEG § 15 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Der Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, zu der oberirdische Kfz-Stellplätze gehören.

In der als Inhalt des Sondereigentums im Grundbuch eingetragenen Gemeinschaftsordnung ist bestimmt, daß für die Benutzung des gemeinschaftlichen Eigentums, insbesondere der auf dem Grundstück vorhandenen Kfz-Stellplätze die vom Verwalter aufgestellte und von den Eigentümern beschlossene Hausordnung maßgebend ist, die durch Mehrheitsbeschluß geändert werden kann (Nr.4 a, h, i). Die aufgestellte Hausordnung enthält keine Regelung über den Gebrauch der Stellplätze.