I. Der Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, zu der oberirdische Kfz-Stellplätze gehören.
In der als Inhalt des Sondereigentums im Grundbuch eingetragenen Gemeinschaftsordnung ist bestimmt, daß für die Benutzung des gemeinschaftlichen Eigentums, insbesondere der auf dem Grundstück vorhandenen Kfz-Stellplätze die vom Verwalter aufgestellte und von den Eigentümern beschlossene Hausordnung maßgebend ist, die durch Mehrheitsbeschluß geändert werden kann (Nr.4 a, h, i). Die aufgestellte Hausordnung enthält keine Regelung über den Gebrauch der Stellplätze.
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