Mitwirkende bei Umwandlung von Teileigentums in Wohnungseigentum - Rechtsstellung der Sonderrechtsnachfolger - Umwandlung von Sondereigentum in gemeinschaftliches Eigentum
BayObLG, Beschluß vom 24.07.1997 - Aktenzeichen 2Z BR 49/97
DRsp Nr. 1997/6424
Mitwirkende bei Umwandlung von Teileigentums in Wohnungseigentum - Rechtsstellung der Sonderrechtsnachfolger - Umwandlung von Sondereigentum in gemeinschaftliches Eigentum
»1. Die Umwandlung eines Teileigentums in ein Wohnungseigentum oder umgekehrt bedarf der Mitwirkung aller Wohnungs- und Teileigentümer und der Eintragung in das Grundbuch; die Mitwirkung von Sondernachfolgern ist aber entbehrlich, wenn sie durch Vereinbarung oder vereinbarungsersetzende Regelung im Sinne der § 5 Abs. 4, § 8 Abs. 2, § 10 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2WEG ausgeschlossen worden ist (Bestätigung von Bay-ObLGZ 1989, 28 ff.; Abgrenzung zum Senatsbeschluß vom 13.1.1994, WuM 1994, 222 = WE 1995, 28. 2. Die vorweggenommene Zustimmung oder die Ermächtigung, Sondereigentum in gemeinschaftliches Eigentum umzuwandeln oder umgekehrt, kann nicht mit einer die Sondernachfolger bindenden Wirkung als "Inhalt des Sondereigentums" vereinbart werden.«