BayObLG - Beschluß vom 24.07.1997
2Z BR 49/97
Normen:
BGB § 873, § 877, § 925 ; WEG § 4 Abs. 1 und 2, § 5 Abs. 4, § 10 Abs. 1 und 2 ;
Fundstellen:
BayObLGZ 1997, 233
DNotZ 1998, 379
Rpfleger 1998, 19
WuM 1997, 512
Vorinstanzen:
LG München I,
AG München,

Mitwirkende bei Umwandlung von Teileigentums in Wohnungseigentum - Rechtsstellung der Sonderrechtsnachfolger - Umwandlung von Sondereigentum in gemeinschaftliches Eigentum

BayObLG, Beschluß vom 24.07.1997 - Aktenzeichen 2Z BR 49/97

DRsp Nr. 1997/6424

Mitwirkende bei Umwandlung von Teileigentums in Wohnungseigentum - Rechtsstellung der Sonderrechtsnachfolger - Umwandlung von Sondereigentum in gemeinschaftliches Eigentum

»1. Die Umwandlung eines Teileigentums in ein Wohnungseigentum oder umgekehrt bedarf der Mitwirkung aller Wohnungs- und Teileigentümer und der Eintragung in das Grundbuch; die Mitwirkung von Sondernachfolgern ist aber entbehrlich, wenn sie durch Vereinbarung oder vereinbarungsersetzende Regelung im Sinne der § 5 Abs. 4, § 8 Abs. 2, § 10 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 WEG ausgeschlossen worden ist (Bestätigung von Bay-ObLGZ 1989, 28 ff.; Abgrenzung zum Senatsbeschluß vom 13.1.1994, WuM 1994, 222 = WE 1995, 28. 2. Die vorweggenommene Zustimmung oder die Ermächtigung, Sondereigentum in gemeinschaftliches Eigentum umzuwandeln oder umgekehrt, kann nicht mit einer die Sondernachfolger bindenden Wirkung als "Inhalt des Sondereigentums" vereinbart werden.«

Normenkette:

BGB § 873, § 877, § 925 ; WEG § 4 Abs. 1 und 2, § 5 Abs. 4, § 10 Abs. 1 und 2 ;

Gründe: