I. Der Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer aus zwei Wohnungen bestehenden Wohnanlage. Mit der Wohnung des Antragstellers ist in der als Inhalt des Sondereigentums im Grundbuch eingetragenen Gemeinschaftsordnung das Sondernutzungsrecht an zwei Stellplätzen und mit der Wohnung der Antragsgegner das an einem »Pkw-Abstellplatz« verbunden worden; die Größe der hinsichtlich ihrer Lage im Hofraum der Wohnanlage näher bezeichneten Abstellplätze ist in der Gemeinschaftsordnung jeweils mit 5,4 x 2,5 m angegeben. Durch Gerichtsbeschluß vom Jahr 1988 wurde einem der beiden Antragsgegner, dem damaligen Alleineigentümer der Wohnung, das Abstellen eines weiteren Pkw neben dem den Antragsgegnern in der Gemeinschaftsordnung zugewiesenen Stellplatz vorläufig gestattet; in einer zu Niederschrift des Gerichts getroffenen Vereinbarung wurde die Größe dieses weiteren Stellplatzes ebenfalls mit 5,4 x 2,5 m festgelegt.
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