BayObLG - Beschluß vom 08.08.1995
2Z BR 56/95
Normen:
BGB § 1004 Abs. 1 ; WEG § 15 Abs. 3 ;
Fundstellen:
DRsp I(152)277a
NJW-RR 1996, 464
NJWE-MietR 1996, 109
WE 1996, 358
WuM 1996, 490

Nutzung von Räumen, die in der Teilungserklärung als Partyraum, Werkraum, Abstellraum, Waschküche, WC bezeichnet sind

BayObLG, Beschluß vom 08.08.1995 - Aktenzeichen 2Z BR 56/95

DRsp Nr. 1995/6245

Nutzung von Räumen, die in der Teilungserklärung als "Partyraum, Werkraum, Abstellraum, Waschküche, WC" bezeichnet sind

»Einem Wohnungseigentümer kann nicht untersagt werden, in der Teilungserklärung als "Partyraum, Werkraum, Abstellraum, Waschküche, WC" bezeichnete Kellerräume zu anderen als den genannten Zwecken zu nutzen. Eine Nutzung als Wohnräume ist dagegen nicht zulässig.«

Normenkette:

BGB § 1004 Abs. 1 ; WEG § 15 Abs. 3 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer aus drei Wohnungen bestehenden Wohnanlage. Die Antragsgegner sind Eigentümer der im Erdgeschoß gelegenen Wohnung Nr. 1; zu ihr gehören Kellerräume, die in der Teilungserklärung als."Partyraum, Werkraum, Abstellraum, Waschküche, WC sowie ein Abstellraum" bezeichnet sind.