I. Die Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer aus drei Wohnungen bestehenden Wohnanlage. Die Antragsgegner sind Eigentümer der im Erdgeschoß gelegenen Wohnung Nr. 1; zu ihr gehören Kellerräume, die in der Teilungserklärung als."Partyraum, Werkraum, Abstellraum, Waschküche, WC sowie ein Abstellraum" bezeichnet sind.
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