BayObLG vom 22.10.1991
BReg 2 Z 144/91
Normen:
WEG § 15 ;
Fundstellen:
MDR 1992, 374
NJW 1992, 919
ZMR 1992, 33

Nutzungsbestimmung für ein Teileigentum

BayObLG, vom 22.10.1991 - Aktenzeichen BReg 2 Z 144/91

DRsp Nr. 1993/3709

Nutzungsbestimmung für ein Teileigentum

»Die Nutzung eines in der Teilungserklärung als Sondereigentum an gewerblichen Räumen bezeichneten Teileigentum zur Schulung und Unterrichtung von Asylbewerbern oder Aussiedlern in der Zeit von Montag bis Freitag von 8 bis 15.30 Uhr verstößt nicht gegen die Zweckbestimmung der Teilungserklärung.«

Normenkette:

WEG § 15 ;

Gründe:

I. Die Antragsteller und die Antragsgegnerin sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage. Das Teileigentum der Antragsgegnerin ist in der Teilungserklärung als Miteigentumsanteil verbunden mit dem Sondereigentum an den im Erdgeschoß gelegenen gewerblichen Räumen beschrieben. Zugunsten des jeweiligen Eigentümers des derzeit dem Antragsteller zu 1 gehörenden Wohnungseigentums ist an dem Teileigentum der Antragsgegnerin eine Grunddienstbarkeit eingetragen, die den Betrieb einer Gaststätte, einer Diskothek oder eines Gewerbes untersagt, das eine unzumutbare Beeinträchtigung der Wohnungseigentümer mit sich bringt.