I. Die Antragsteller und die Antragsgegnerin sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage. Das Teileigentum der Antragsgegnerin ist in der Teilungserklärung als Miteigentumsanteil verbunden mit dem Sondereigentum an den im Erdgeschoß gelegenen gewerblichen Räumen beschrieben. Zugunsten des jeweiligen Eigentümers des derzeit dem Antragsteller zu 1 gehörenden Wohnungseigentums ist an dem Teileigentum der Antragsgegnerin eine Grunddienstbarkeit eingetragen, die den Betrieb einer Gaststätte, einer Diskothek oder eines Gewerbes untersagt, das eine unzumutbare Beeinträchtigung der Wohnungseigentümer mit sich bringt.
Testen Sie "Handbuch des Wohnungseigentumsrechts" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|