Die gem. den §§ 45 Abs. 1WEG, 27, 29FGG zulässige sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners ist unbegründet. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts beruht nicht auf einer Verletzung des Rechts (§§ 27 Abs. 1FGG, 546ZPO).
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