BayObLG - Beschluß vom 28.08.1997
2Z BR 75/97
Normen:
WEG § 21 Abs. 3, § 22 Abs. 1, § 27 Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
WuM 1997, 705
Vorinstanzen:
LG Augsburg, - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 53/95
AG Augsburg 3 UR II 37/92 ,

Ordnungsgemäße Verwaltung bei Anschaffung einer Leiter für Montage- und Wartungsarbeiten - Beauftragung eines Wohnungseigentümers mit Reparatur- und Wartungsarbeiten in der Wohnanlage

BayObLG, Beschluß vom 28.08.1997 - Aktenzeichen 2Z BR 75/97

DRsp Nr. 1997/9753

Ordnungsgemäße Verwaltung bei Anschaffung einer Leiter für Montage- und Wartungsarbeiten - Beauftragung eines Wohnungseigentümers mit Reparatur- und Wartungsarbeiten in der Wohnanlage

»1. Ob sich die Anschaffung einer Leiter für Montage- und Wartungsarbeiten am gemeinschaftlichen Eigentum im Rahmen ordnungsmäßiger Verwaltung hält, beurteilt sich nach der Größe und den Gegebenheiten der Wohnanlage sowie nach dem Preis des Geräts.2. Die von den Wohnungseigentümern oder gegebenenfalls vom Verwalter vorgenommene Beauftragung eines Wohnungseigentümers mit Reparatur- und Wartungsarbeiten in der Wohnanlage widerspricht jedenfalls dann nicht den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn eine mangelfreie Ausführung der Arbeiten erwartet werden kann.«

Normenkette:

WEG § 21 Abs. 3, § 22 Abs. 1, § 27 Abs. 1 Nr. 2 ;

Gründe: