OLG Hamburg - Beschluss vom 01.09.2003
2 Wx 20/03
Normen:
WEG § 13 ; WEG § 14 ; WEG § 15 ; WEG § 16 ; WEG § 21 ; WEG § 25 ; WEG § 43 Abs. 1 Nr. 4 ; WEG § 45 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 15.01.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 318 T 84/02

Pachteinnahmen als adäquate Gegenleistung für den Verlust der unmittelbaren Nutzung eines Gartens durch die Wohnungseigentümer

OLG Hamburg, Beschluss vom 01.09.2003 - Aktenzeichen 2 Wx 20/03

DRsp Nr. 2003/14411

Pachteinnahmen als adäquate Gegenleistung für den Verlust der unmittelbaren Nutzung eines Gartens durch die Wohnungseigentümer

»Wird bei der Wohnungseigentümerversammlung durch eine einfache Mehrheit beschlossen, dass der Garten verpachtet wird, so stellt dies kein Sondernutzungsrecht dar, das zum Ausschluss, des den Wohnungseigentümern nach § 13 II WEG zustehenden Mitgebrauchs am Gemeinschaftseigentum bedeuten würde. Hierdurch wird nur die Art. und Weise des Mitgebrauchs geregelt. Durch das anteilige Partizipieren an den Pachteinnahmen, tritt der mittelbare Gebrauch an die Stelle des unmittelbaren Gebrauchs des Gartens. Die Pachteinnahmen stellen eine adäquate Gegenleistung für den Verlust des unmittelbaren Gebrauchs dar.«

Normenkette:

WEG § 13 ; WEG § 14 ; WEG § 15 ; WEG § 16 ; WEG § 21 ; WEG § 25 ; WEG § 43 Abs. 1 Nr. 4 ; WEG § 45 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers ist nach §§ 45 I, 43 I Ziffer 4 WEG statthaft und zulässig, insbesondere form- (§§ 29 I, IV, 21 II FGG) und fristgerecht (§§ 29 IV, 22 I FGG) eingelegt, sachlich aber unbegründet.