BayObLG - Beschluß vom 23.03.1995
2Z BR 21/95
Normen:
FGG § 22 Abs. 2 ; WEG § 45 Abs. 1 ;
Fundstellen:
JR 1996, 205
WuM 1995, 505

Rechtsmittelbelehrung im Wohnungseigentumsverfahren

BayObLG, Beschluß vom 23.03.1995 - Aktenzeichen 2Z BR 21/95

DRsp Nr. 1995/4829

Rechtsmittelbelehrung im Wohnungseigentumsverfahren

»1. Im Wohnungseigentumsverfahren besteht für das Gericht keine Pflicht zur Rechtsmittelbelehrung. 2. Das Gericht, bei dem innerhalb der Rechtsmittelfrist ein nicht der gesetzlichen Form entsprechendes Rechtsmittel eingeht, ist nicht zu außerordentlichen, vom normalen ordnungsmäßigen Geschäftsgang abweichenden Maßnahmen verpflichtet, um innerhalb der Rechtsmittelfrist den Eingang eines ordnungsmäßigen Rechtsmittels zu gewährleisten.«

Normenkette:

FGG § 22 Abs. 2 ; WEG § 45 Abs. 1 ;

Gründe:

Der Antragsteller hat die gegen den Beschluß des Landgerichts Regensburg vom 17.2.1995 eingelegte sofortige weitere Beschwerde entsprechend einem Hinweis des Gerichts mit Schreiben vom 17.3.1995 zurückgenommen. Danach ist über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens gemäß § 47 WEG von.Amts wegen zu entscheiden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist es grundsätzlich angemessen, daß derjenige, der ein Rechtsmittelverfahren in Gang gesetzt hat, die gesamten Kosten zu tragen hat, wenn er sein Rechtsmittel zurücknimmt. Für die Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten besteht hier jedoch kein Anlaß, weil der Antragsteller einen Hinweis des Gerichts aufgegriffen hat und die Antragsgegner im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht in Erscheinung getreten sind.