Der Antragsteller hat die gegen den Beschluß des Landgerichts Regensburg vom 17.2.1995 eingelegte sofortige weitere Beschwerde entsprechend einem Hinweis des Gerichts mit Schreiben vom 17.3.1995 zurückgenommen. Danach ist über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens gemäß § 47 WEG von.Amts wegen zu entscheiden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist es grundsätzlich angemessen, daß derjenige, der ein Rechtsmittelverfahren in Gang gesetzt hat, die gesamten Kosten zu tragen hat, wenn er sein Rechtsmittel zurücknimmt. Für die Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten besteht hier jedoch kein Anlaß, weil der Antragsteller einen Hinweis des Gerichts aufgegriffen hat und die Antragsgegner im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht in Erscheinung getreten sind.
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