BayObLG - Beschluss vom 20.11.2003
2Z BR 133/03
Normen:
WEG § 15 Abs. 2 § 21 Abs. 4 § 23 Abs. 4 ;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 26.05.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 18475/02
AG München, vom 02.10.2002 - Vorinstanzaktenzeichen II 460/02

Rechtsschutzbedürfnis des Wohnungseigentümers für die Anfechtung eines Negativbeschlusses

BayObLG, Beschluss vom 20.11.2003 - Aktenzeichen 2Z BR 133/03

DRsp Nr. 2004/2323

Rechtsschutzbedürfnis des Wohnungseigentümers für die Anfechtung eines Negativbeschlusses

»Wird der Antrag eines Wohnungseigentümers, gegen eine vereinbarungswidrige Nutzung der Gartensondernutzungsfläche einzuschreiten, von den Eigentümern abgelehnt, besteht in der Regel ein Rechtsschutzbedürfnis für die Anfechtung des Eigentümerbeschlusses. Ein derartiger Beschluss entspricht nicht ordnungsmäßiger Verwaltung und ist deshalb für ungültig zu erklären.«

Normenkette:

WEG § 15 Abs. 2 § 21 Abs. 4 § 23 Abs. 4 ;

Gründe:

I.

Die Antragstellerin war zusammen mit ihrem Ehemann, der am 28.7.2003 verstorben und von ihr allein beerbt worden ist, Eigentümerin einer Eigentumswohnung. Nunmehr ist sie deren Alleineigentümerin. Die Antragsgegner sind die übrigen Wohnungseigentümer der Wohnanlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird.

Gemäß der Teilungserklärung ist den Eigentümern der Erdgeschosswohnungen der ausschließliche Gebrauch der unmittelbar vor den Wohnungen liegenden Terrassen- und Gartenflächen eingeräumt. In § 4 Abs. 3 der Gemeinschaftsordnung (GO) ist hierzu u.a. geregelt:

Soweit Gartenanteile Sondernutzungsrechten unterliegen, ist ihre Gestaltung nur als Ziergarten zulässig.