BayObLG - Beschluß vom 18.05.1995
2Z BR 36/95
Normen:
WEG § 43, § 45 Abs. 1 ; ZPO § 578, § 580 Nr. 7b ;
Fundstellen:
WuM 1995, 453
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 5609/95
AG München, - Vorinstanzaktenzeichen II 972/93

Restitutionsantrag in Wohnungseigentumssachen

BayObLG, Beschluß vom 18.05.1995 - Aktenzeichen 2Z BR 36/95

DRsp Nr. 1995/5971

Restitutionsantrag in Wohnungseigentumssachen

»1. In Wohnungseigentumssachen ist ein Restitutionsantrag grundsätzlich zulässig. 2. Ist ein Wohnungseigentumsverfahren durch Verwerfung der sofortigen weiteren Beschwerde wegen Nichterreichens der Beschwerdesumme rechtskräftig abgeschlossen, ist ein danach vom Amtsgericht für den ersten Rechtszug gefaßter Geschäftswertfestsetzungsbeschluß keine Urkunde, die in dem früheren Verfahren eine günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde. Zur Entscheidung über den darauf gestützten Restitutionsantrag ist das Rechtsbeschwerdegericht zuständig.«

Normenkette:

WEG § 43, § 45 Abs. 1 ; ZPO § 578, § 580 Nr. 7b ;

Gründe:

I. Der Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage.