OLG Köln - Beschluß vom 19.12.1997
16 Wx 293/97
Normen:
WEG § 5 Abs. 4, § 21 ;

Rückstausicherung im Waschmaschinenkeller regelmäßig Gemeinschaftseigentum

OLG Köln, Beschluß vom 19.12.1997 - Aktenzeichen 16 Wx 293/97

DRsp Nr. 1998/4384

Rückstausicherung im Waschmaschinenkeller regelmäßig Gemeinschaftseigentum

»Haben die im zum Gemeinschaftseigentum zählenden Waschmaschinenkeller stehenden, zum Privateigentum einzelner Wohnungseigentümer gehörenden Waschmaschinen jeweils einen eigenen Wasserablauf, so sind die an diesen Wasserabläufen montierten Rückstausicherungen Gemeinschaftseigentum. Denn ihre Anbringung dient der Sicherheit des gesamten Gebäudes. Die Kosten der Anbringung dieser Rückstausicherungen treffen daher alle Eigentümer, nicht nur diejenigen der jeweiligen Waschmaschinen.«

Normenkette:

WEG § 5 Abs. 4, § 21 ;

Gründe:

Die in förmlicher Hinsicht gemäß §§ 45 WEG, 27, 29 FGG statthafte sofortige weitere Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Der angegriffene landgerichtliche Beschluß ist frei von Rechtsfehlern (§ 27 Abs. 1 FGG, 561 ZPO).

1. Mit im Ergebnis zutreffenden Erwägungen hat das Landgericht den Anfechtungsantrag der Antragstellerin zu Tagesordnungspunkt 7 der Eigentümerversammlung vom 05.06.1996 zurückgewiesen.