BayObLG - Beschluß vom 08.07.1997
2Z BR 70/97
Normen:
WEG § 21 Abs. 4 ;
Fundstellen:
WuM 1997, 526
Vorinstanzen:
LG München II, - Vorinstanzaktenzeichen 6 T 2596/94
AG Wolfratshausen 3 UR II 29/92 ,

Sachverständige Begutachtung der Gebäudesicherheit als Anspruch des Wohnungseigentümers auf ordnungsmäßige Verwaltung bei Dachgeschoßausbau

BayObLG, Beschluß vom 08.07.1997 - Aktenzeichen 2Z BR 70/97

DRsp Nr. 1997/7391

Sachverständige Begutachtung der Gebäudesicherheit als Anspruch des Wohnungseigentümers auf ordnungsmäßige Verwaltung bei Dachgeschoßausbau

»Der Anspruch eines Wohnungseigentümers auf ordnungsmäßige Verwaltung kann den Anspruch einschließen, durch einen Sachverständigen feststellen zu lassen, ob durch einen Dachgeschoßausbau der Bestand und die Sicherheit des Gebäudes gefährdet sind. Voraussetzung hierfür sind aber konkrete Anhaltspunkte für eine solche Gefährdung.«

Normenkette:

WEG § 21 Abs. 4 ;

Gründe:

I.

Der Antragsteller und die Antragsgegnerin sind die beiden Wohnungseigentümer einer aus zwei Doppelhaushälften bestehenden Wohnanlage.

Am 13.8.1981 trafen die damaligen Wohnungseigentümer eine Vereinbarung, die im wesentlichen eine Regelung über die Nutzung des gemeinschaftlichen Eigentums zum Gegenstand hat. Zu dieser Zeit gehörte das Wohnungseigentum des Antragstellers diesem zusammen mit der Antragsgegnerin, das Wohnungseigentum der Antragsgegnerin gehörte dem Bruder des Antragstellers und dessen Ehefrau.

Der Antragsteller hat beim Amtsgericht folgende Anträge gestellt: