I.
Der Antragsteller und die Antragsgegnerin sind die beiden Wohnungseigentümer einer aus zwei Doppelhaushälften bestehenden Wohnanlage.
Am 13.8.1981 trafen die damaligen Wohnungseigentümer eine Vereinbarung, die im wesentlichen eine Regelung über die Nutzung des gemeinschaftlichen Eigentums zum Gegenstand hat. Zu dieser Zeit gehörte das Wohnungseigentum des Antragstellers diesem zusammen mit der Antragsgegnerin, das Wohnungseigentum der Antragsgegnerin gehörte dem Bruder des Antragstellers und dessen Ehefrau.
Der Antragsteller hat beim Amtsgericht folgende Anträge gestellt:
Testen Sie "Handbuch des Wohnungseigentumsrechts" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|