I. Die Antragstellerin und die. Antragsgegner zu 1 sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage. Die Antragsgegnerin zu 2 ist die Verwalterin.
1. Der Antragstellerin gehört eine Wohnung im zweiten Obergeschoß. Seit der Mitte der 70iger Jahre beklagte sich die Antragstellerin immer wieder über Feuchtigkeitsschäden in ihrer Wohnung, die durch bauliche Veränderungen in der darüberliegenden Dachgeschoßwohnung oder durch Mängel des Dachs und der Dachrinne verursacht würden.
In einem Rechtsstreit zwischen der Antragstellerin und den Antragsgegnern zu 1 schlossen die Beteiligten am 6.5.1980 folgenden Vergleich:
Testen Sie "Handbuch des Wohnungseigentumsrechts" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|