BayObLG - Beschluß vom 04.08.1997
2Z BR 68/97
Normen:
WEG § 21 Abs. 5 Nr.2;
Fundstellen:
NZM 1998, 409
WuM 1997, 705
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 7630/95
AG München UR II 498/86 ,

Schadensersatzansprüche des Wohnungseigentümers wegen verspäteter Ausführung von Instandsetzungsarbeiten am gemeinschaftlichen Eigentum

BayObLG, Beschluß vom 04.08.1997 - Aktenzeichen 2Z BR 68/97

DRsp Nr. 1997/9752

Schadensersatzansprüche des Wohnungseigentümers wegen verspäteter Ausführung von Instandsetzungsarbeiten am gemeinschaftlichen Eigentum

»Werden erforderliche Instandsetzungsarbeiten am gemeinschaftlichen Eigentum von den Wohnungseigentümern erst verspätet ausgeführt, kann dies Schadensersatzansprüche eines Wohnungseigentümers wegen dadurch verursachter Schäden an seinem Sondereigentum begründen; Voraussetzung ist aber ein Verschulden der Wohnungseigentümer.«

Normenkette:

WEG § 21 Abs. 5 Nr.2;

Gründe:

I. Die Antragstellerin und die. Antragsgegner zu 1 sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage. Die Antragsgegnerin zu 2 ist die Verwalterin.

1. Der Antragstellerin gehört eine Wohnung im zweiten Obergeschoß. Seit der Mitte der 70iger Jahre beklagte sich die Antragstellerin immer wieder über Feuchtigkeitsschäden in ihrer Wohnung, die durch bauliche Veränderungen in der darüberliegenden Dachgeschoßwohnung oder durch Mängel des Dachs und der Dachrinne verursacht würden.

In einem Rechtsstreit zwischen der Antragstellerin und den Antragsgegnern zu 1 schlossen die Beteiligten am 6.5.1980 folgenden Vergleich: