BayObLG - Beschluss vom 31.07.2003
2Z BR 123/03
Normen:
WEG § 10 Abs. 1 Satz 2 § 15 Abs. 1 ; BGB § 826 ;
Fundstellen:
OLGReport-BayObLG 2003, 379
Vorinstanzen:
LG Passau, vom 09.05.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 187/02
AG Passau, - Vorinstanzaktenzeichen II 94/01

Schadensersatzpflicht bei verwirktem Unterlassungsanspruch in WEG-Sachen

BayObLG, Beschluss vom 31.07.2003 - Aktenzeichen 2Z BR 123/03

DRsp Nr. 2003/11658

Schadensersatzpflicht bei verwirktem Unterlassungsanspruch in WEG -Sachen

»Machen die Wohnungseigentümer einen Anspruch auf Unterlassung einer zweckbestimmungswidrigen Nutzung eines Teileigentums geltend (hier: Betrieb eines Eiscafes in einem Laden), begründet dies grundsätzlich keine Schadensersatzpflicht, wenn die Gerichte den Anspruch wegen Verwirkung versagen.«

Normenkette:

WEG § 10 Abs. 1 Satz 2 § 15 Abs. 1 ; BGB § 826 ;

Gründe:

I.

Die Antragstellerin und die Antragsgegner sind die Teileigentümer einer durch Teilungserklärung von 1977 begründeten und 1979 fertiggestellten Anlage.

Die Antragstellerin hat 1985 ein in der Teilungserklärung als "Laden" bezeichnetes Teileigentum erworben, in dem seit Errichtung der Anlage ein Eiscafe betrieben und die vorgelagerte Gemeinschaftsfläche als Terrasse miteinbezogen wird.

Am 28.7.1995 beschlossen die Teileigentümer unter Tagesordnungspunkt (TOP) 4, die Nutzung des Teileigentums als Eisdiele und der vorgelagerten als Terrasse ausgestalteten Gemeinschaftsfläche zu untersagen. Unter TOP 5 beschlossen sie, für die Nutzung der Terrassenfläche in Vergangenheit und Zukunft bis zur Beendigung der Nutzung eine Entschädigung geltend zu machen.