BayObLG - Beschluß vom 24.04.1997
2Z BR 33/97
Normen:
WEG § 23 Abs. 4, § 43 Abs. 1 ;
Fundstellen:
WuM 1997, 462

Schlüssige Anfechtung eines Eigentümerbeschlusses

BayObLG, Beschluß vom 24.04.1997 - Aktenzeichen 2Z BR 33/97

DRsp Nr. 1997/4770

Schlüssige Anfechtung eines Eigentümerbeschlusses

»Der Antrag, einen Eigentümerbeschluß für ungültig zu erklären, braucht nicht wörtlich gestellt zu werden. Es genügt, daß den Erklärungen und Umständen zweifelsfrei entnommen werden kann, es solle ein bestimmter Eigentümerbeschluß für ungültig erklärt werden.«

Normenkette:

WEG § 23 Abs. 4, § 43 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage. Den Antragstellern gehören zwei Wohnungen.

Am 6.11.1983 beschlossen die Wohnungseigentümer, daß die Außenseiten der Fenster und die Fensterbleche innerhalb einer bestimmten Frist in Eigenarbeit von den Wohnungseigentümern zu streichen sind. In der Versammlung vom 23.11.1995 stellten die Antragsteller den Antrag, einen Beschluß über das Streichen der Außenseiten der Fenster und der Fensterbleche herbeizuführen. In der Niederschrift über die Versammlung ist darauf hingewiesen, daß die Außenseiten der Fenster gemäß dem Eigentümerbeschluß vom 6.11.1983 von den Eigentümern selbst zu streichen seien; eine Beschlußfassung über das Streichen der Bleche wurde zurückgestellt.