I. Die Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage. Den Antragstellern gehören zwei Wohnungen.
Am 6.11.1983 beschlossen die Wohnungseigentümer, daß die Außenseiten der Fenster und die Fensterbleche innerhalb einer bestimmten Frist in Eigenarbeit von den Wohnungseigentümern zu streichen sind. In der Versammlung vom 23.11.1995 stellten die Antragsteller den Antrag, einen Beschluß über das Streichen der Außenseiten der Fenster und der Fensterbleche herbeizuführen. In der Niederschrift über die Versammlung ist darauf hingewiesen, daß die Außenseiten der Fenster gemäß dem Eigentümerbeschluß vom 6.11.1983 von den Eigentümern selbst zu streichen seien; eine Beschlußfassung über das Streichen der Bleche wurde zurückgestellt.
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