OLG Hamburg - Beschluss vom 16.05.2003
2 Wx 44/00
Normen:
WEG § 8 ; WEG § 7 ; WEG § 7 Abs. 3 ; WEG § 10 Abs. 2 ; WEG § 14 Nr. 1 ; WEG § 14 Nr. 2 ; WEG § 15 Abs. 1 ; WEG § 15 Abs. 3 ; WEG § 43 Abs. 1 Nr. 1 ; WEG § 45 ; WEG § 47 ; WEG § 47 S. 1 ; WEG § 47 S. 2 ; WEG § 48 Abs. 3 ; FGG § 27 ; FGG § 29 ; BGB § 1004 ;
Fundstellen:
OLGReport-Hamburg 2004, 113
ZMR 2003, 770
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 09.04.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 318 T 185/99

Schranken für die Nutzung von in einer Wohnungseigentumsanlage befindlichen , im Sondereigentum stehender und in der Teilungserklärung als Laden bezeichneter Räume

OLG Hamburg, Beschluss vom 16.05.2003 - Aktenzeichen 2 Wx 44/00

DRsp Nr. 2003/13805

Schranken für die Nutzung von in einer Wohnungseigentumsanlage befindlichen , im Sondereigentum stehender und in der Teilungserklärung als "Laden" bezeichneter Räume

1. Werden im Tiefparterre einer Wohneigentumsanlage, im Sondereigentum stehende Räume in der Teilungserklärung als "Laden" bezeichnet, so ist dieser Beschreibung eine Nutzungsbeschränkung dahingehend zu entnehmen, dass keine gewerbliche Nutzung zugelassen wird, die mehr stört oder beeinträchtigt, als ein Laden. Durch die regelmäßige Zubereitung und Verabreichung warmer Mittagsmahlzeiten sowie warmer Speisen für einen sog. Office- und Partyservice wird die Wohnungsnutzung der anderen Mitbewohner mehr als durch einen Laden beeinträchtigt.

Normenkette:

WEG § 8 ; WEG § 7 ; WEG § 7 Abs. 3 ; WEG § 10 Abs. 2 ; WEG § 14 Nr. 1 ; WEG § 14 Nr. 2 ; WEG § 15 Abs. 1 ; WEG § 15 Abs. 3 ; WEG § 43 Abs. 1 Nr. 1 ; WEG § 45 ; WEG § 47 ; WEG § 47 S. 1 ; WEG § 47 S. 2 ; WEG § 48 Abs. 3 ; FGG § 27 ; FGG § 29 ; BGB § 1004 ;

Entscheidungsgründe:

I. Die Antragsteller sind die Wohnungseigentümer der Wohnungseigentumsanlage in Hamburg. Die Antragsgegnerin ist Eigentümerin des einzigen Teileigentums der Wohnanlage, belegen im Tiefparterre des Vorderhauses.