BayObLG - Beschluss vom 05.11.1992
2Z BR 77/92
Normen:
FGG § 20 Abs. 2 ; WEG §§ 29 43 Abs. 1 § 45 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BayObLGZ 1992, 72
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 13 T 23871/91
AG München UR II 579/91,

Sofortige Beschwerde durch einen Antragsberechtigen, der nicht Antragsteller ist

BayObLG, Beschluss vom 05.11.1992 - Aktenzeichen 2Z BR 77/92

DRsp Nr. 1993/3661

Sofortige Beschwerde durch einen Antragsberechtigen, der nicht Antragsteller ist

»1. Ein Wohnungseigentümer kann gegen die Abweisung des Feststellungsantrags eines anderen Wohnungseigentümers oder des Verwalters sofortige Beschwerde einlegen, sofern er den Feststellungsanstrag in diesem Zeitpunkt noch selbst stellen könnte.2. Hat in einem Wohnungseigentumsverfahren ein Beteiligter sofortige Beschwerde eingelegt, kann ein anderer am Verfahren beteiligter Wohnungseigentümer nach Ablauf der Rechtsmittelfrist nicht in die verfahrensrechtliche Position des Rechtsmittelführers einrücken.3. Mit dem Ausscheiden aus der Wohnungseigentümergemeinschaft scheidet ein zum Verwaltungsbeirat gewählter Wohnungseigentümer grundsätzlich auch aus dem Verwaltungsbeirat aus. Tritt er anschließend wieder in die Eigentümergemeinschaft ein, wird er nicht automatisch wieder Mitglied des Verwaltungsbeirats.«

Normenkette:

FGG § 20 Abs. 2 ; WEG §§ 29 43 Abs. 1 § 45 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Die weiteren Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage. Der Antragsgegner war bis zum 10.8.1988 Wohnungseigentümer und ist seit 11.2.1991 wieder Wohnungseigentümer. Er war am 18.2.1987 als Mitglied des Verwaltungsbeirats gewählt worden.