I.
Die weiteren Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage. Der Antragsgegner war bis zum 10.8.1988 Wohnungseigentümer und ist seit 11.2.1991 wieder Wohnungseigentümer. Er war am 18.2.1987 als Mitglied des Verwaltungsbeirats gewählt worden.
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