BayObLG - Beschluß vom 12.06.1997
2Z BR 43/97
Normen:
FGG § 20a; WEG § 47 ;
Fundstellen:
WuM 1997, 462
Vorinstanzen:
LG München,
AG München,

Sofortige Beschwerde gegen isolierte Kostenentscheidung - Kostentragungspflicht bei Rechtsmittelrücknahme - Offensichtliche Erfolgsaussicht

BayObLG, Beschluß vom 12.06.1997 - Aktenzeichen 2Z BR 43/97

DRsp Nr. 1997/6438

Sofortige Beschwerde gegen isolierte Kostenentscheidung - Kostentragungspflicht bei Rechtsmittelrücknahme - Offensichtliche Erfolgsaussicht

»1. Die sofortige (weitere) Beschwerde gegen eine isolierte Kostenentscheidung ist zulässig, wenn der Beschwerdeführer zur Begründung seiner Beschwer nachvollziehbar darlegt, ihm seien außergerichtliche Kosten von mehr als 200 DM erwachsen. Ob diese Kosten wirklich entstanden und erstattungsfähig sind, ist erst im Kostenfestsetzungsverfahren zu entscheiden. 2. Grundsätzlich hat derjenige, der ein Rechtsmittel zurücknimmt, die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu tragen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist nicht schon dann zu machen, wenn der Beschwerdeführer sein Rechtsmittel nach dessen Begründung zurücknimmt, ohne daß dies auf der vom Gericht vermittelten Einsicht von der Aussichtslosigkeit beruht, es sei denn, das Rechtsmittel hätte offensichtlich Erfolg gehabt.«

Normenkette:

FGG § 20a; WEG § 47 ;

Gründe:

I. Die Antragstellerin und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage. Der Bruder der Antragstellerin war als Hausmeister angestellt. In dem Einladungsschreiben zur Eigentümerversammlung vom 18.6.1996 ist als Tagesordnungspunkt (TOP) 10 angegeben, daß der Hausmeisterposten neu zu vergeben ist.