BayObLG - Beschluß vom 05.10.1995
2Z BR 86/95
Normen:
WEG § 45 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 9338/95
AG München, - Vorinstanzaktenzeichen II 1029/94

Sofortige weitere Beschwerde gegen die Verwerfung einer sofortigen Beschwerde, weil die Wertgrenze von 1.500 DM nicht überschritten ist

BayObLG, Beschluß vom 05.10.1995 - Aktenzeichen 2Z BR 86/95

DRsp Nr. 1996/28536

Sofortige weitere Beschwerde gegen die Verwerfung einer sofortigen Beschwerde, weil die Wertgrenze von 1.500 DM nicht überschritten ist

»1. Verwirft das Landgericht die sofortige Beschwerde, weil die Wertgrenze von 1 500 DM nicht überschritten ist, so ist dagegen ohne Rücksicht auf einen Beschwerdewert die sofortige weitere Beschwerde zulässig. 2. Wird ein Eigentümerbeschluß angefochten, nach dessen Inhalt dem Verwalter ein Sonderhonorar gezahlt werden soll, so bemißt sich der Wert des Beschwerdegegenstandes nach dem davon auf den anfechtenden Wohnungseigentümer entfallenden Betrag. Dieser erhöht sich nicht, wenn andere Wohnungseigentümer dem anfechtenden Wohnungseigentümer ihre anteiligen Rückzahlungsansprüche gegen den Verwalter abtreten, sofern dies nur zum Zweck der Geltendmachung solcher Ansprüche geschieht. Ob im Hinblick auf eine in Betracht kommende gesamtschuldnerische Haftung des anfechtenden Wohnungseigentümers für den Gesamtbetrag eine Erhöhung in Betracht kommt, bleibt offen.«

Normenkette:

WEG § 45 Abs. 1 ;

Gründe:

Der Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird. Auf den Antragsteller entfallen insgesamt 47, 07/1000 Miteigentumsanteile

Am 23.11.1994 faßten die Wohnungseigentümer folgenden Beschluß: