Der Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird. Auf den Antragsteller entfallen insgesamt 47, 07/1000 Miteigentumsanteile
Am 23.11.1994 faßten die Wohnungseigentümer folgenden Beschluß:
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