BayObLG - Beschluß vom 11.09.1997
2Z BR 97/97
Normen:
FGG § 27 Abs. 2 ; WEG § 26 Abs. 1, § 48 Abs. 3 ;
Fundstellen:
NZM 1998, 119
WuM 1997, 706
Vorinstanzen:
LG Aschaffenburg, - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 15/97
AG Aschaffenburg - Zweigstelle Alzenau - UR II 14/96 ,

Teilweise Erledigung der Hauptsache und Anfechtung der Kostenentscheidung bezüglich des erledigten Teil im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit - Geschäftswert bei Einberufung der Eigentümerversammlung zur Neuwahl eines Verwalters

BayObLG, Beschluß vom 11.09.1997 - Aktenzeichen 2Z BR 97/97

DRsp Nr. 1997/9373

Teilweise Erledigung der Hauptsache und Anfechtung der Kostenentscheidung bezüglich des erledigten Teil im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit - Geschäftswert bei Einberufung der Eigentümerversammlung zur Neuwahl eines Verwalters

»1. § 27 Abs. 2 FGG ist auch dann anzuwenden, wenn sich die Hauptsache nur teilweise erledigt hat und es um die Anfechtbarkeit der Kostenentscheidung hinsichtlich des erledigten Teils geht.2. Zur Geschäftswertfestsetzung bei der Einberufung einer Eigentümerversammlung mit dem Tagesordnungspunkt "Neuwahl eines Verwalters".«

Normenkette:

FGG § 27 Abs. 2 ; WEG § 26 Abs. 1, § 48 Abs. 3 ;

Gründe:

I. Der Antragsteller und die weiteren Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die von der Antragsgegnerin verwaltet wird.