BayObLG - Beschluß vom 05.06.1997
2Z BR 31/97
Normen:
WEG § 14 Nr. 1 ; BGB § 1004, § 251 Abs. 2 ;
Fundstellen:
DRsp I(152)307a-c
NJWE-MietR 1997, 253
WE 1998, 77
WuM 1997, 526
ZMR 1998, 40
Vorinstanzen:
LG Landshut, - Vorinstanzaktenzeichen 60 T 2066/96
AG Freising 2 UR II 4/96 ,

Überschreitung des Mitgebrauchs gemeinschaftlichen Eigentums bei eigenmächtiger Beseitigung eines Baumes durch Wohnungseigentümer - Vorrang des Bestandsschutzes - Übermaßverbot bei Beseitigungsanspruch

BayObLG, Beschluß vom 05.06.1997 - Aktenzeichen 2Z BR 31/97

DRsp Nr. 1997/7394

Überschreitung des Mitgebrauchs gemeinschaftlichen Eigentums bei eigenmächtiger Beseitigung eines Baumes durch Wohnungseigentümer - Vorrang des Bestandsschutzes - Übermaßverbot bei Beseitigungsanspruch

»1. Es spricht bereits der Anschein dafür, daß die Grenzen des nach § 14 Nr. 1 WEG zulässigen Mitgebrauchsrechts des gemeinschaftlichen Eigentums jedenfalls dann überschritten sind, wenn ein im gemeinschaftlichen Eigentum stehender Baum eigenmächtig beseitigt wird.2. Der Gedanke des Bestandsschutzes eines bei Erwerb des Wohnungseigentums vorhandenen größeren Baumes genießt grundsätzlich Vorrang vor dem Interesse des Wohnungseigentümers, der in Kenntnis der vorhandenen Bepflanzung eine Wohnung erworben hat und sich nunmehr auf eine Beeinträchtigung durch Schattenbildung beruft.3. Nach dem Grundsatz des Übermaßverbotes kann nicht die Beseitigung einer wegen Schattenbildung beeinträchtigenden Pflanze verlangt werden, wenn ein Rückschnitt der Pflanze zur Beseitigung der Beeinträchtigung möglich ist.«

Normenkette:

WEG § 14 Nr. 1 ; BGB § 1004, § 251 Abs. 2 ;

Gründe:

I.