BayObLG - Beschluß vom 30.05.1996
2Z BR 9/96
Normen:
BGB § 1004 Abs. 1 ; WEG § 15 Abs. 3, § 27 Abs. 2 Nr. 5, § 43 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DRsp I(152)278a
FGPrax 1996, 142
NJWE-MietR 1996, 273
WuM 1996, 660
ZMR 1996, 565
Vorinstanzen:
LG München II, - Vorinstanzaktenzeichen 8 T 417/95
AG Starnberg 1 UR II 33/94 ,

Umfang der einem Verwalter einer Wohnungseigentümergemeinschaft eingeräumten Vertretungsbefugnis

BayObLG, Beschluß vom 30.05.1996 - Aktenzeichen 2Z BR 9/96

DRsp Nr. 1996/28608

Umfang der einem Verwalter einer Wohnungseigentümergemeinschaft eingeräumten Vertretungsbefugnis

»Die dem Verwalter einer Wohnungseigentümergemeinschaft eingeräumte Befugnis, die Eigentümer gerichtlich und außergerichtlich in allen Angelegenheiten der Verwaltung zu vertreten und Ansprüche der Gemeinschaft gegen Dritte oder gegen einen einzelnen Wohnungseigentümer geltend zu machen, umfaßt nicht die individuellen Ansprüche der einzelnen Wohnungseigentümer auf Beseitigung einer baulichen Veränderung. Etwas anderes gilt bei einer besonderen Ermächtigung durch einen Eigentümerbeschluß, der alle Eigentümer bindet.«

Normenkette:

BGB § 1004 Abs. 1 ; WEG § 15 Abs. 3, § 27 Abs. 2 Nr. 5, § 43 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Antragstellerin ist Verwalterin, die Antragsgegnerin Wohnungseigentümerin in einer Wohnanlage; der Antragsgegnerin gehört eine Wohnung mit Speicher- und Kellerraum. Sie ließ innerhalb der ihren Speicherraum auf zwei Seiten einschließenden Wände aus Holzlatten solche aus Gasbetonsteinen errichten; die ebenfalls aus Holzlatten bestehende Tür ließ sie durch eine massive Holztür ersetzen. Außerdem ließ sie unter dem Dachgebälk den Speicher durch Holzbretter nach oben abschließen.