BayObLG - Beschluß vom 13.07.1995
2Z BR 15/95
Normen:
BGB § 242, § 823, § 1004 Abs. 1 S. 1; WEG § 14 Nr. 1, § 15 Abs. 3, § 22 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DRsp I(152)246a-c
NJWE-MietR 1996, 83
WuM 1995, 674
ZMR 1995, 495
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 7802/94
AG München, - Vorinstanzaktenzeichen II 252/93

Umfang eines Anspruchs auf Beseitigung einer Beeinträchtigung durch Rückgängigmachung einer baulichen Veränderung

BayObLG, Beschluß vom 13.07.1995 - Aktenzeichen 2Z BR 15/95

DRsp Nr. 1995/5952

Umfang eines Anspruchs auf Beseitigung einer Beeinträchtigung durch Rückgängigmachung einer baulichen Veränderung

» 1. Der Anspruch auf Beseitigung einer Beeinträchtigung (§ 1004 Abs. 1 S. 1) erstreckt sich, wenn es um die Rückgängigmachung einer baulichen Veränderung geht, auch auf die Wiederherstellung des früheren Zustandes. Dieser Anspruch kann ebenso wie der Anspruch aus unerlaubter Handlung wegen rechtswidrigen und schuldhaften Eingriffs in das gemeinschaftliche Eigentum (§ 823 Abs. 1 BGB) und der Anspruch aus § 15 Abs. 3 WEG von jedem Wohnungseigentümer allein geltend gemacht werden. 2. Die Entfernung eines über eine gemeinschaftliche Fläche mit Sondernutzungsrecht führenden Plattenweges stellt ebenso wie die Anlage des Weges eine bauliche Veränderung dar. 3. Nach den Grundsätzen von Treu und Glauben kann nicht nur eine Abänderung der Teilungserklärung (Gemeinschaftsordnung), sondern auch die Verlegung einer baulichen Anlage oder einer gemeinschaftlichen Einrichtung der Wohnungseigentümer verlangt werden.«

Normenkette:

BGB § 242, § 823, § 1004 Abs. 1 S. 1; WEG § 14 Nr. 1, § 15 Abs. 3, § 22 Abs. 1 ;

Gründe: