BayObLG - Beschluss vom 20.03.2003
2Z BR 22/03
Normen:
WEG 10 § 15 Abs. 3 ; BGB § 1004 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DNotZ 2003, 541
OLGReport-BayObLG 2003, 247
ZMR 2003, 693
ZfIR 2004, 492
Vorinstanzen:
LG Deggendorf, - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 109/02
AG Viechtach, - Vorinstanzaktenzeichen II 17/00

Umfang und Zweckbestimmung bei als Wohnungen bezeichneten Rechten

BayObLG, Beschluss vom 20.03.2003 - Aktenzeichen 2Z BR 22/03

DRsp Nr. 2003/7880

Umfang und Zweckbestimmung bei als Wohnungen bezeichneten Rechten

»1. Sind in dem Vertrag über die Begründung von Wohnungseigentum sämtliche Wohnungseigentumsrechte als Wohnungen bezeichnet, ist von der Zweckbestimmung jedenfalls auch das Vermieten der Wohnungen auf Dauer gedeckt. 2. Bei der Auslegung der in einem Vertrag über die Begründung von Wohnungseigentum genannten Zweckbestimmung einer Wohnanlage ist maßgeblich, was Wortlaut und Sinn für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung des Eintrags und der darin in Bezug genommenen Unterlagen ergeben. Andere Umstände dürfen zur Ermittlung von Inhalt und Umfang des Rechts nur herangezogen werden, soweit sie für jedermann ohne weiteres erkennbar sind.« _

Normenkette:

WEG 10 § 15 Abs. 3 ; BGB § 1004 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Die Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage.

In dem Vertrag über die Begründung von Wohnungseigentum gemäß § 3 WEG und in der Gemeinschaftsordnung, die im Grundbuch eingetragen sind, sind sämtliche Wohnungseigentumsrechte als Wohnungen bezeichnet.