BayObLG vom 05.09.1991
BReg 2 Z 95/91
Normen:
BGB §§ 876 877 ; GBO § 19 ; WEG § 4 Abs. 1 § 15 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BayObLGZ 1991, 313
NJW-RR 1992, 208

Umwandlung gemeinschaftlichen Eigentums in Sondereigentum

BayObLG, vom 05.09.1991 - Aktenzeichen BReg 2 Z 95/91

DRsp Nr. 1993/1514

Umwandlung gemeinschaftlichen Eigentums in Sondereigentum

»Soll gemeinschaftliches Eigentum (hier: der Speicher) in Sondereigentum umgewandelt und eine weitere Wohnung daraus gebildet werden, so ist dazu die Zustimmung (Bewilligung) der an einzelnen Wohnungseigentumsrechten dinglich Berechtigten auch dann erforderlich, wenn an diesem Teil des gemeinschaftlichen Eigentums einem Wohnungseigentümer ein Sondernutzungsrecht eingeräumt ist.«

Normenkette:

BGB §§ 876 877 ; GBO § 19 ; WEG § 4 Abs. 1 § 15 Abs. 1 ;

I. Die Beteiligte zu 1 teilte zu notarieller Urkunde vom 21.8.1985 ein ihr gehörendes Grundstück gemäß § 8 WEG in 22 Wohnungen und 13 Stellplätze als Teileigentum auf. In § 15 der Gemeinschaftsordnung räumte sie dem jeweiligen Eigentümer der Dachgeschoßwohnung Nr. 21 das ausschließliche Sondernutzungsrecht am Speicher ein. Die Teilung wurde am 19.11.1985 grundbuchmäßig vollzogen.

Das Sondernutzungsrecht am Speicher steht nunmehr laut Grundbucheintragung dem jeweiligen Eigentümer der Wohnung Nr. 2 zu; als Eigentümer dieser (mit einem Miteigentumansteil von 46,76/1000 verbundenen) Wohnung ist die Beteiligte zu 1 im Grundbuch eingetragen.

Am 18.12.1989 schloß sie mit den Beteiligten zu 2 einen notariell beurkundeten Kaufvertrag, in dem es u.a. heißt: