I. Die Beteiligte zu 1 teilte zu notarieller Urkunde vom 21.8.1985 ein ihr gehörendes Grundstück gemäß § 8 WEG in 22 Wohnungen und 13 Stellplätze als Teileigentum auf. In § 15 der Gemeinschaftsordnung räumte sie dem jeweiligen Eigentümer der Dachgeschoßwohnung Nr. 21 das ausschließliche Sondernutzungsrecht am Speicher ein. Die Teilung wurde am 19.11.1985 grundbuchmäßig vollzogen.
Das Sondernutzungsrecht am Speicher steht nunmehr laut Grundbucheintragung dem jeweiligen Eigentümer der Wohnung Nr. 2 zu; als Eigentümer dieser (mit einem Miteigentumansteil von 46,76/1000 verbundenen) Wohnung ist die Beteiligte zu 1 im Grundbuch eingetragen.
Am 18.12.1989 schloß sie mit den Beteiligten zu 2 einen notariell beurkundeten Kaufvertrag, in dem es u.a. heißt:
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