BayObLG - Beschluss vom 06.02.1992
BReg 2 Z 166/91
Normen:
WEG § 15 Abs. 2 ;
Fundstellen:
WM 1992, 206

Untersagung von Bepflanzungen, die den Blick versperren, durch Eigentümerbeschluss

BayObLG, Beschluss vom 06.02.1992 - Aktenzeichen BReg 2 Z 166/91

DRsp Nr. 1993/3692

Untersagung von Bepflanzungen, die den Blick versperren, durch Eigentümerbeschluss

»In einer Wohnanlage auf einem Hausgrundstück zu einem See können die Wohnungseigentümer mit Stimmenmehrheit beschließen, daß Sondernutzungsflächen nicht in einer Weise bepflanzt sein dürfen, durch die der Blick auf den See jetzt oder in Zukunft beeinträchtigt wird.«

Normenkette:

WEG § 15 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Die Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage auf einem Hanggrundstück am Starnberger See. Die weitere Beteiligte ist die Verwalterin. An der vor ihrer Erdgeschoßwohnung Nr. 4 liegenden Grundstücksfläche ist den Antragstellern das Sondernutzungsrecht eingeräumt; auf dieser Fläche steht eine vor dem Jahr 1975 gepflanzte Blautanne.

§ 5 Abs. 7 der als Inhalt des Sondereigentums in das Grundbuch eingetragenen Gemeinschaftsordnung (GO) lautet:

Den Eigentümern der Wohnungen Nr. 1, 2, 3 und 4 des Aufteilungsplans werden die ... gekennzeichneten Grundstücksflächen, sofern nachfolgend nicht eingeschränkt, zur ausschließlichen Nutzung überlassen.

Es gelten dabei folgende Einschränkungen:

a) ...

b) Bei der Nutzung ausgeschlossen ist die Anpflanzung von Gemüse aller Art, die Anpflanzung von Kletter- und Schlinggewächsen an der Hauswand, jegliche Kleintierhaltung sowie jegliche Nutzung als Lagerplatz oder dergleichen.