BayObLG - Beschluß vom 18.04.1996
2Z BR 103/95
Normen:
BGB § 242, § 1004 Abs. 1 ; WEG § 15 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BayObLGZ 1996 Nr. 23
DRsp I(152)283a
NJW-RR 1996, 1359
NJWE-MietR 1996, 275
WE 1997, 69
WuM 1996, 437
Vorinstanzen:
LG Traunstein, - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 2110/94
AG Rosenheim, - Vorinstanzaktenzeichen II 71/93

Unzulässige Rechtsausübung wenn vereinbarungswidrige Nutzung eines Wohnungseigentums unterbunden werden soll, um unerwünschten Wettbewerb auszuschalten

BayObLG, Beschluß vom 18.04.1996 - Aktenzeichen 2Z BR 103/95

DRsp Nr. 1996/28628

Unzulässige Rechtsausübung wenn vereinbarungswidrige Nutzung eines Wohnungseigentums unterbunden werden soll, um unerwünschten Wettbewerb auszuschalten

»Dem Anspruch eines Wohnungseigentümers, daß ein anderer Wohnungseigentümer in seinen als Wohnung ausgewiesenen Räumen den Betrieb eines Gewerbes unterlasse, steht der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegen, wenn der Antragsteller in seiner Wohnung das gleiche Gewerbe betreibt und es ihm nur darum geht, unerwünschten Wettbewerb auszuschalten.«

Normenkette:

BGB § 242, § 1004 Abs. 1 ; WEG § 15 Abs. 3 ;

Gründe:

I. Der Antragsteller und die Antragsgegnerin, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, sind Wohnungseigentümer in dem mehrstöckigen Haus A-Straße 7 einer Wohnanlage, die aus insgesamt fünf Häusern besteht. Nach der Gemeinschaftsordnung stellen die Häuser und die Tiefgarage "sechs wirtschaftlich voneinander abgegrenzte Verwaltungseinheiten" dar und werden von den jeweiligen Eigentümern getrennt verwaltet.