BayObLG - Beschluß vom 31.01.1996
2Z BR 135/95
Normen:
WEG § 14 Nr. 1, § 15 Abs. 3 ;
Fundstellen:
NJWE-MietR 1996, 179
WuM 1996, 488
Vorinstanzen:
LG Regensburg, - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 405/94
AG Regensburg, - Vorinstanzaktenzeichen II 17/92

Unzumutbare Beeinträchtigung der Rechte anderer Wohnungseigentümer durch den Anschluss eines Kaminofens

BayObLG, Beschluß vom 31.01.1996 - Aktenzeichen 2Z BR 135/95

DRsp Nr. 1996/28654

Unzumutbare Beeinträchtigung der Rechte anderer Wohnungseigentümer durch den Anschluss eines Kaminofens

»Können aufgrund des Anschlusses eines Kaminofens an den Notkamin durch einen Wohnungseigentümer aus technischen Gründen die übrigen Wohnungseigentümer Ofen gleicher oder ähnlicher Bauart oder mit Heizöl oder Gas betriebene Ofen nicht anschließen, so werden sie in nicht zumutbarer Weise in ihren Rechten beeinträchtigt. Gleiches kann gelten, wenn bei späterem Anschluß weiterer Feuerstellen aufgrund des Anschlusses des Kaminofens Auswirkungen auf die Zentralheizungsanlage in Frage kommen.«

Normenkette:

WEG § 14 Nr. 1, § 15 Abs. 3 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die aus vier versetzt aneinander gebauten, viergeschoßigen Häusern mit jeweils vier Wohnungen besteht. Gegenstand des Verfahrens ist die Frage, ob die Antragsgegnerin verpflichtet ist, den Anschluß eines sog. skandinavischen Holzofens an den an ihrem Wohnzimmer vorbeiführenden sog. Notkamin zu beseitigen.