I. Antragsteller und Antragsgegnerin sind die Wohnungs- und Teileigentümer einer Wohnanlage mit sechs Wohnungen. Das im Keller gelegene Teileigentum der Antragsgegnerin ist in der im Grundbuch eingetragenen Teilungserklärung so beschrieben:
Miteigentumsanteil von 170/1000 verbunden mit dem Sondereigentum an den im Kellergeschoß gelegenen, nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen, bestehend aus Sauna, Ruheraum, Duschraum, Tauchbecken, zwei Hobbyräumen, zwei WC, Vorraum.
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