BayObLG - Beschluß vom 22.04.1994
2Z BR 19/94
Normen:
WEG § 14 Nr. 1, § 15 Abs. 1, Abs. 3, § 45 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DRsp I(152)215a-b
ZMR 1994, 423

Verbot der Schlechterstellung des Beschwerdeführers im Wohnungseigentumsverfahren

BayObLG, Beschluß vom 22.04.1994 - Aktenzeichen 2Z BR 19/94

DRsp Nr. 1995/1304

Verbot der Schlechterstellung des Beschwerdeführers im Wohnungseigentumsverfahren

»1. Das Verbot der Schlechterstellung des Beschwerdeführers gilt auch im Wohnungseigentumsverfahren. 2. Auch wenn ein Teileigentum in der im Grundbuch eingetragenen Teilungserklärung u.a. als "Sauna, Ruheraum, Duschraum, Tauchbecken" bezeichnet und damit der gewerbsmäßige Betrieb einer Sauna zulässig ist, brauchen die übrigen Eigentümer nicht zu dulden, daß in den Räumen eine Sauna in der Art betrieben wird, daß den Besuchern die Aufnahme sexueller Kontakte in den Räumen der Sauna ermöglicht oder erleichtert wird.«

Normenkette:

WEG § 14 Nr. 1, § 15 Abs. 1, Abs. 3, § 45 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Antragsteller und Antragsgegnerin sind die Wohnungs- und Teileigentümer einer Wohnanlage mit sechs Wohnungen. Das im Keller gelegene Teileigentum der Antragsgegnerin ist in der im Grundbuch eingetragenen Teilungserklärung so beschrieben:

Miteigentumsanteil von 170/1000 verbunden mit dem Sondereigentum an den im Kellergeschoß gelegenen, nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen, bestehend aus Sauna, Ruheraum, Duschraum, Tauchbecken, zwei Hobbyräumen, zwei WC, Vorraum.