BayObLG - Beschluss vom 06.02.2003
2Z BR 124/02
Normen:
WEG § 28 Abs. 5 § 45 Abs. 2 ;
Fundstellen:
OLGReport-BayObLG 2003, 193
ZMR 2003, 587
Vorinstanzen:
LG München II, - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 3032/02
AG Dachau 4 UR II 8/02,

Verfahrensgegenstand bei Ansprüchen aus verschiedenen Abrechnungen - Einwendungsausschluss im Zahlungsverfahren

BayObLG, Beschluss vom 06.02.2003 - Aktenzeichen 2Z BR 124/02

DRsp Nr. 2003/5817

Verfahrensgegenstand bei Ansprüchen aus verschiedenen Abrechnungen - Einwendungsausschluss im Zahlungsverfahren

»1. Werden Ansprüche aus verschiedenen Abrechnungen geltend gemacht, so liegen auch dann verschiedene Verfahrensgegenstände vor, wenn es sich materiellrechtlich um denselben Zahlungsrückstand handelt. 2. Ist eine Abrechnung beschlossen, so kann ein Wohnungseigentümer im Zahlungsverfahren nicht mit dem Einwand gehört werden, von ihm geleistete Zahlungen seien zu Unrecht nicht als Vorschüsse auf den abgerechneten Zeitraum verbucht worden.«

Normenkette:

WEG § 28 Abs. 5 § 45 Abs. 2 ;

Gründe:

I.

Der Antragsgegner ist Wohnungserbbauberechtigter von vier Wohnungen und zwei Garagenplätzen in einer Anlage, die von der Antragstellerin verwaltet wird. Diese ist gemäß Verwaltervertrag ermächtigt, Ansprüche der Wohnungserbbauberechtigten im eigenen Namen geltend zu machen.

Die Antragstellerin machte den verfahrensgegenständlichen Betrag von 1786,88 EUR bereits in einem Vorverfahren aus der Jahresabrechnung 1999 geltend. Der Antrag wurde vom Landgericht München II mit Beschluss vom 8.8.2001 (Az.: 6 T 5853/00) mit der Begründung abgewiesen, dass die Jahresabrechnung 1999 die Forderung nicht konstitutiv begründet, sondern den Vorjahressaldo lediglich als eine Kontostandsmitteilung wiedergegeben habe.