I.
Der Antragsgegner ist Wohnungserbbauberechtigter von vier Wohnungen und zwei Garagenplätzen in einer Anlage, die von der Antragstellerin verwaltet wird. Diese ist gemäß Verwaltervertrag ermächtigt, Ansprüche der Wohnungserbbauberechtigten im eigenen Namen geltend zu machen.
Die Antragstellerin machte den verfahrensgegenständlichen Betrag von 1786,88 EUR bereits in einem Vorverfahren aus der Jahresabrechnung 1999 geltend. Der Antrag wurde vom Landgericht München II mit Beschluss vom 8.8.2001 (Az.: 6 T 5853/00) mit der Begründung abgewiesen, dass die Jahresabrechnung 1999 die Forderung nicht konstitutiv begründet, sondern den Vorjahressaldo lediglich als eine Kontostandsmitteilung wiedergegeben habe.
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