BayObLG - Beschluss vom 13.11.2003
2Z BR 109/03
Normen:
HGB § 128 ; WEG § 23 Abs. 1, 4 § 24 § 25 § 26 Abs. 1 § 29 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BayObLGReport 2004, 47
FGPrax 2004, 17
ZfIR 2004, 430
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 9826/02
AG München - 482 UR II 208/02 WEG,

Verfahrensstandschaft der BGB-Gesellschaft bei der Geltendmachung von Ansprüchen der Wohnungseigentümer - Geltendmachung von Ansprüchen gegen nur einen Gesellschafter - Bestellung eines anderen Verwalters - Negativbeschluss; BGB-Gesellschaft, Verfahrensstandschaft, Rechtsschutzbedürfnis, Hauptsacheerledigung, Negativbeschluss, Verwalterbestellung, Verwaltervertrag, Erledigung der Hauptsache

BayObLG, Beschluss vom 13.11.2003 - Aktenzeichen 2Z BR 109/03

DRsp Nr. 2003/15350

Verfahrensstandschaft der BGB -Gesellschaft bei der Geltendmachung von Ansprüchen der Wohnungseigentümer - Geltendmachung von Ansprüchen gegen nur einen Gesellschafter - Bestellung eines anderen Verwalters - Negativbeschluss; BGB -Gesellschaft, Verfahrensstandschaft, Rechtsschutzbedürfnis, Hauptsacheerledigung, Negativbeschluss, Verwalterbestellung, Verwaltervertrag, Erledigung der Hauptsache

»1. Sind im Wohnungsgrundbuch natürliche Personen als BGB -Gesellschafter eingetragen, kommt eine Verfahrensstandschaft der BGB -Gesellschaft bei der Geltendmachung von Ansprüchen der Wohnungseigentümer in Betracht (siehe auch BayObLG Beschluss vom 7.8.2003, 2Z BR 47/03).2. Gegen einen Beschluss der Wohnungseigentümer, (nur) gegen einen Gesellschafter einer BGB -Gesellschaft Wohngeldrückstände gerichtlich geltend zu machen, bestehen grundsätzlich keine Bedenken.3. Beschließen die Wohnungseigentümer mit Rücksicht darauf, dass ein Verwalter bestellt ist, keinen neuen Verwalter zu bestellen, tritt im Beschlussanfechtungsverfahren Erledigung der Hauptsache jedenfalls mit Ablauf des Zeitraums ein, für den der damalige Verwalter bestellt war.