I. Die Antragsgegnerin und die weiteren Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage. Die Antragstellerin, eine GmbH, die schon vorher Verwalterin war, wurde durch Eigentümerbeschluß vom 23.9.1994 erneut zur Verwalterin bestellt.
Dieser Eigentümerbeschluß wurde jedoch für ungültig erklärt, die Entscheidung ist aber noch nicht rechtskräftig. Durch einstweilige Anordnung vom 29.5.1995 wurde für die Dauer des Anfechtungsverfahrens der Eigentümerbeschluß außer Kraft gesetzt und die Firma S. zur Verwalterin bestellt.
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