BayObLG - Beschluß vom 10.01.1997
2Z BR 126/96
Normen:
WEG § 27 Abs. 2 Nr. 5 ;
Fundstellen:
DRsp I(152)295e
NJWE-MietR 1997, 116
WuM 1997, 297
ZMR 1997, 199
Vorinstanzen:
LG Aschaffenburg,
AG Aschaffenburg,

Verfahrensstandschaft des Verwalters bei Geltendmachung von Wohngeldansprüchen auch nach Abberufung

BayObLG, Beschluß vom 10.01.1997 - Aktenzeichen 2Z BR 126/96

DRsp Nr. 1997/3420

Verfahrensstandschaft des Verwalters bei Geltendmachung von Wohngeldansprüchen auch nach Abberufung

»Der Verwalter, der Wohngeldansprüche gegen einen Wohnungseigentümer in Verfahrensstandschaft gerichtlich geltend gemacht hat, bleibt auch nach seiner Abberufung als Verwalter zur Fortführung des Verfahrens befugt, es sei denn, die Wohnungseigentümer haben die Ermächtigung hierzu ausdrücklich widerrufen.«

Normenkette:

WEG § 27 Abs. 2 Nr. 5 ;

Gründe:

I. Die Antragsgegnerin und die weiteren Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage. Die Antragstellerin, eine GmbH, die schon vorher Verwalterin war, wurde durch Eigentümerbeschluß vom 23.9.1994 erneut zur Verwalterin bestellt.

Dieser Eigentümerbeschluß wurde jedoch für ungültig erklärt, die Entscheidung ist aber noch nicht rechtskräftig. Durch einstweilige Anordnung vom 29.5.1995 wurde für die Dauer des Anfechtungsverfahrens der Eigentümerbeschluß außer Kraft gesetzt und die Firma S. zur Verwalterin bestellt.