BayObLG - Beschluß vom 19.06.1997
2Z BR 35/97
Normen:
WEG § 21 Abs. 4, § 26, § 43 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NJW-RR 1997, 1443
WuM 1997, 461
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth,
AG Fürth (Bay.),

Verfahrensvorschriften bei faktischer und werdender Wohnungseigentümergemeinschaft - Entscheidung über Abberufung des Verwalters aus wichtigem Grund - Weitreichende Delegation als wichtiger Grund für Abberufung des Verwalters

BayObLG, Beschluß vom 19.06.1997 - Aktenzeichen 2Z BR 35/97

DRsp Nr. 1997/6455

Verfahrensvorschriften bei faktischer und werdender Wohnungseigentümergemeinschaft - Entscheidung über Abberufung des Verwalters aus wichtigem Grund - Weitreichende Delegation als wichtiger Grund für Abberufung des Verwalters

»1. Auf eine "faktische" oder "werdende Wohnungseigentümergemeinschaft" sind die Vorschriften des Wohnungseigentumsgesetzes über das Verfahren, das Gemeinschaftsverhältnis und die Verwaltung entsprechend anzuwenden; offen bleibt weiterhin, ob dies auch gilt, wenn die Wohnungsgrundbücher noch nicht angelegt sind. 2. Über die Abberufung eines Verwalters aus wichtigem Grunde entscheidet grundsätzlich zunächst die Eigentümerversammlung. Ist die Abberufung Gegenstand einer Versammlung gewesen, ohne daß es zu einer Abstimmung über den Abberufungsantrag gekommen ist, dann kann in der Regel jeder Wohnungseigentümer das Gericht anrufen. 3. Es stellt einen wichtigen Grund für die Abberufung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung als Verwalterin dar, wenn sie mit einer anderen Gesellschaft mit beschränkter Haftung "gemeinsame Verwaltung" der Wohnanlage vereinbart, ihr einen wesentlichen Teil der Verwalteraufgaben überträgt und zwei Drittel der Verwaltervergütung überläßt.«

Normenkette:

WEG § 21 Abs. 4, § 26, § 43 Abs. 1 ;

Gründe: