I.
Die Beteiligten sind die Wohnungs- und Teileigentümer einer Wohnanlage, die aus 28 Wohnungen und 4 Teileigentumseinheiten besteht. Der Antragsteller hat seine Wohnung gleich nach Errichtung der Anlage im Jahr 1972 erworben und seither ständig vermietet. Die Mieter seiner Wohnung haben nach seiner Behauptung all die Jahre über ein Kellerabteil genutzt.
Die Antragsgegnerin erwarb ihre Wohnung im Januar 1990 und wurde am 7.5.1990 als Eigentümerin eingetragen. Auf Anfrage wurde ihr von der Verwalterin das bis dahin von der Mieterin des Antragstellers benutzte Kellerabteil zur Nutzung zugewiesen. Ob es unverschlossen und leer war, ist zwischen Antragsteller und Antragsgegnerin umstritten.
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