BayObLG - Beschluss vom 03.06.1992
2Z BR 30/92
Normen:
WEG §§ 15 27 ;
Fundstellen:
WuM 1992, 498
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 13 T 987/91
AG München UR II 53/91,

Vergabe von Kellerabteilen durch den Verwalter

BayObLG, Beschluss vom 03.06.1992 - Aktenzeichen 2Z BR 30/92

DRsp Nr. 1993/1467

Vergabe von Kellerabteilen durch den Verwalter

»1. Sieht eine Gemeinschaftsordnung vor, daß gemeinschaftliche Kellerabteile, die in geringerer Zahl als Wohnungen vorhanden sind, vom Verwalter an einzelne Wohnungseigentümer zur Nutzung vergeben werden, so ist diese Regelung dahin auszulegen, daß der Verwalter die Zuteilung auch wieder ändern und seine Entscheidung über Überprüfung durch die Wohnungseigentümer oder das Gericht unterliegt.2. Die unwiderrufliche Zuteilung eines solchen Kellerabteils an einen Wohnungseigentümer widerspricht in der Regel ordnungsmäßigem Gebrauch.«

Normenkette:

WEG §§ 15 27 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten sind die Wohnungs- und Teileigentümer einer Wohnanlage, die aus 28 Wohnungen und 4 Teileigentumseinheiten besteht. Der Antragsteller hat seine Wohnung gleich nach Errichtung der Anlage im Jahr 1972 erworben und seither ständig vermietet. Die Mieter seiner Wohnung haben nach seiner Behauptung all die Jahre über ein Kellerabteil genutzt.

Die Antragsgegnerin erwarb ihre Wohnung im Januar 1990 und wurde am 7.5.1990 als Eigentümerin eingetragen. Auf Anfrage wurde ihr von der Verwalterin das bis dahin von der Mieterin des Antragstellers benutzte Kellerabteil zur Nutzung zugewiesen. Ob es unverschlossen und leer war, ist zwischen Antragsteller und Antragsgegnerin umstritten.