BayObLG - Beschluß vom 13.02.1997
2Z BR 132/96
Normen:
BGB §325, § 675 ; WEG § 26, § 27, § 28 ;
Fundstellen:
FGPrax 1997, 136
WuM 1997, 345
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, - Vorinstanzaktenzeichen 14 T 10446/95
AG Nürnberg 1 UR II 123/95 ,

Vergütungsanspruch des Verwalters einer Wohnanlage bei Nichterfüllung und Schlechterfüllung - Jahresabrechnung als Hauptleistung des Verwalters - Aufwendungsersatz nach Vertragsende

BayObLG, Beschluß vom 13.02.1997 - Aktenzeichen 2Z BR 132/96

DRsp Nr. 1997/3303

Vergütungsanspruch des Verwalters einer Wohnanlage bei Nichterfüllung und Schlechterfüllung - Jahresabrechnung als Hauptleistung des Verwalters - Aufwendungsersatz nach Vertragsende

»1. Erbringt der Verwalter die geschuldeten Leistungen überhaupt nicht, sind hinsichtlich der Vergütung die §§ 320 bis 326, 615, 616 BGB anwendbar. Eine Schlechterfüllung der Verwalterpflichten führt demgegenüber grundsätzlich nicht zum Wegfall des Vergütungsanspruchs, sondern allenfalls zu Schadensersatzansprüchen der Wohnungseigentümer gegen den Verwalter, mit denen sie gegebenenfalls gegen den Vergütungsanspruch des Verwalters aufrechnen können.2. Die Aufstellung der Jahresabrechnung ist eine der Hauptleistungen eines Verwalters.3.Für die Zeit nach Ablauf des Verwaltervertrages stehen einem Verwalter nur Ansprüche auf Aufwendungsersatz nach §§ 677 ff. BGB zu.«

Normenkette:

BGB §325, § 675 ; WEG § 26, § 27, § 28 ;

Gründe: