BayObLG - Beschluß vom 14.10.1999
2Z BR 108/99
Normen:
WEG § 15 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BayObLGZ 1.999 Nr. 70
BayObLGZ 1999, 337
FGPrax 2000, 11
NJW-RR 2000, 154
NZM 2000, 41
WuM 2000, 147
ZfIR 2000, 134
Vorinstanzen:
LG Traunstein, - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 393/99
AG Traunstein 3 UR II 1484/98 ,

Vermietung von in Gemeinschaftseigentum stehenden Kellerräumen

BayObLG, Beschluß vom 14.10.1999 - Aktenzeichen 2Z BR 108/99

DRsp Nr. 2000/292

Vermietung von in Gemeinschaftseigentum stehenden Kellerräumen

»Durch den Eigentümerbeschluß, der die Vermietung von in Gemeinschaftseigentum stehenden Kellerräumen zuläßt, wird der Mitgebrauch aller Wohnungseigentümer an dem gemeinschaftlichen Eigentum geregelt; an die Stelle des sonst möglichen unmittelbaren Gebrauchs eines Kellerraums tritt bei der Vermietung der Anteil an den Mieteinnahmen (Vorlage an den Bundesgerichtshof wegen Abweichung von OLG Zweibrücken NJW-RR 1986, 1338).«

Normenkette:

WEG § 15 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Der Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die von dem weiteren Beteiligten verwaltet wird.

Die Wohnungseigentümer beschlossen am 31.7.1998 mit Mehrheit, daß "die vermieteten Kellerräume wie gehabt weiterhin von den Eigentümern bzw. Mietern gemietet werden können". Der Antragsteller hat beantragt, den Eigentümerbeschluß für ungültig zu erklären. Das Amtsgericht hat mit Beschluß vom 18.1.1999 den Antrag abgewiesen. Das Landgericht hat am 12.7.1999 die sofortige Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers.

II.